[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Statt bislang 410 € sollen künftig die GWG-Grenze angehoben werden und somit Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben werden können. Normalerweise müssen Wirtschaftsgüter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter können demgegenüber im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.

Praxishinweis
Die Anhebung soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Abzuwarten bleibt der zeitliche Anwendungsbereich im Detail. Fraglich ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren, ob die Neuregelung für Anschaffungen ab 1. Januar 2018 oder bereits für das gesamte nach dem 31. Dezember 2017 endende Wirtschaftsjahr gilt.
Wir werden Sie über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens informieren; gegenwärtig ist die Anhebung noch nicht gesetzlich verabschiedet.

Bislang kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, statt der Anwendung der GWG-Grenzenregelung ein Sammelposten gebildet werden.  Der Sammelposten ist über fest 5 Jahre abzuschreiben und umfasst Wirtschaftsgüter mit einem Einzelwert von 150 €, aber nicht mehr als 1.000 €. Vor dem Hintergrund der geplanten Anhebung der GWG-Grenze auf 800 € dürfte die Regelung für Sammelposten nur noch in seltenen Fällen praxisbedeutsam sein. Eventuell wird der Gesetzgeber diese Bestimmung ab 2018 streichen.

Praxishinweis
Die Anhebung der allgemeinen GWG-Grenze auf 800 € gilt über die Gewinneinkünfte hinaus auch für Überschusseinkünfte (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).
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