Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 die Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2021 – LStÄR 2021) beschlossen.

 

Praxishinweis

Die Lohnsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Sie enthalten außerdem Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung. Über die bestehende Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie eine erhebliche Außenwirkung im Besteuerungsverfahren.

Mit der beschlossenen Änderung wird der steuerfreie Mindestbetrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach R 3.12 Absatz 3 LStR von 200 EUR auf 250 EUR monatlich angehoben und insoweit die Erhöhung der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG nachvollzogen.

Der Übungsleiterpauschbetrag wurde zum 1. Januar 2021 durch das JStG 2020[1] von 2.400 EUR (2020) auf 3.000 EUR pro Jahr (ab 2021) angehoben.

Zudem wird der Mindestbetrag in R 3.12 Abs. 5 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von bislang 6 EUR auf nunmehr 8 EUR am Tag angehoben.

Bei den Mindestbeträgen handelt es sich um Nachweiserleichterungen im Verwaltungswege zur Feststellung der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen in den Fällen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG.

 

Praxishinweis

Die begünstigenden Änderungen der Lohnsteuer-Richtlinien sollen rückwirkend ab
1. Januar 2021 gelten. Zuletzt wurde der steuerfreie Mindestbetrag mit der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinie 2013 rückwirkend ab 1. Januar 2013 von 175 EUR auf 200 EUR monatlich angehoben. Hintergrund dieser Anhebung war ebenfalls die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG im Ehrenamtsstärkungsgesetz.

Mit der Änderung wird dem Wunsch der Länder und Verbände nachgekommen, die sich für die Anhebung dieses Mindestbetrages – in Anlehnung an die auf 3.000 EUR im Jahr erhöhte Übungsleiterpauschale – eingesetzt haben.

Betroffen von dieser Änderung sind z. B. Tätigkeiten:

  • kommunale Mandatsträger (nebenberufliche Ratsherren oder Bürgermeister)
  • Schöffen
  • ehrenamtliche Rettungsdienste, freiwillige Feuerwehren
  • Mitglieder von Aufsichts- oder Verwaltungsräten der Rundfunkanstalten, Sparkassen
  • ä. Tätigkeiten bei Volkshochschulen oder in der Jugendbildung

 

Praxishinweis

Die vom Kabinett beschlossenen LStÄR 2021 bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates, bevor sie in Kraft treten. Mit einer Zustimmung ist in Kürze zu rechnen. Vorab hat die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Grundsätze bereits zugelassen.[2]

 

 

[1] JStG v. 21.12.2020 – BGBl I 2020, 3096

[2] BMF-Schr. v. 8.4.2021 – IV C 5 – S 2337/20/10001 :001

 

 

 

Stand: 20.04.2021