Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je begünstigtem Kind, als Sonderausgaben abziehbar.[1] Die Aufwendungen müssen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes anfallen. Strittig ist, ob das Erfordernis der „Haushaltszugehörigkeit“ verfassungsgemäß ist.

 

Sachverhalt

Der der Entscheidung des Thüringer FG zugrunde liegende Sachverhalt verhielt sich wie folgt:

Der Kläger ist Vater einer minderjährigen Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers.

 

Praxishinweis

Der Kläger praktizierte im Jahr 2020 das sogenannte Residenzmodell, wonach er den Barunterhalt schuldet und die Kindesmutter die Betreuung. Der Kläger leistet keinen Ehegattenunterhalt.

Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter unbar jährlich 250 EUR und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 EUR. Der zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtete Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag.

Er beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 EUR als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte.

 

Entscheidung des Thüringer FG:

Auch das Thüringer FG[2] ließ einen Kostenabzug nur bei demjenigen Elternteil zum Abzug zu, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Dem kostentragenden Vater wurde der Abzug von Kinderbetreuungskosten verwehrt.

 

Praxishinweis

Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Az. III R 9/22 anhängig. Vergleichbare Verfahren sollten offen gehalten werden.

 

 

[1] § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

[2] FG Thüringen  v. 1.2.2022 – 3 K 210/21, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 9/22