[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]10-Jahres-Durchschnittszins bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen im HGB wird kommen

Der Bundestag hat am 18. Februar 2016 eine lang diskutierte Anpassung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB beschlossen, um die Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsphase auf handelsrechtlich zu bildende Pensionsrückstellungen zu dämpfen. Wesentlicher Inhalt der Neuerung ist, dass der Durchschnittszins für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen künftig über einen Zeitraum von zehn statt bisher sieben Jahren berechnet wird.

Ein zusätzlicher § 253 Absatz 6 führt für den zugehörigen Umstellungsgewinn eine Ausschüttungssperre ein. Die Höhe der Ausschüttungssperre ist zu jedem Stichtag auf Basis des Vergleichs mit der bisherigen Regelung neu zu errechnen.
Erstmals ist die Vorschrift auf Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 enden. Daneben wird es ein Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung auf Jahresabschlüsse geben, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet.

Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wird abschließend am 18.03.2016 im Bundesrat beraten.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]