[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Abgrenzung: Barlohn vs. Sachlohn – BFH-Urteile werden veröffentlicht
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des BFH in Kürze im BStBl Teil II zu veröffentlichen:
- BFH-Urteil v. 7. Juni 2018[1]: Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug
- BFH-Urteil v. 4. Juli 2018[2]: Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn
Dies ergibt sich aus einer Veröffentlichung auf der Internetseite des BMF.[3]
Damit wenden die Finanzbehörden diese Entscheidungen allgemein an.
Praxishinweis
Ab 2020 ist ohnehin eine Gesetzesänderung zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn geplant.[4] Die veröffentlichte Rechtsprechung ist sehr weitgehend und kann gerade in Außenprüfungen neue Fragen zum Vorliegen von Sachlohn und damit zur Anwendbarkeit der 44 EUR-Freigrenze auslösen. Im Interesse des Vertrauensschutzes auf die bisherige Abgrenzung durch die Finanzverwaltung ist es m. E. dringend geboten, in einem begleitenden BMF-Schreiben zu Einzelfragen und zu Vertrauensschutzaspekten Stellung zu nehmen.
[1] VI R 13/16
[2] VI R 16/17
[3] www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BFH_Entscheidungen/bfh_entscheidungen.html
[4] Siehe Lohnsteuer-Info Mai 2019