[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Abgrenzung Barlohn vs. Sachbezug
Der Bundestag hat am 7. November 2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen des Bundestag-Finanzausschusses[1] verabschiedet. Dieser Gesetzesbeschluss enthält auch eine wesentliche Neuerung bei der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug. Danach soll ab 2020 Folgendes gelten:
„2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. 3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“
Außerdem bleiben die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Der Bundesrat muss diesem Gesetz noch zustimmen. Sofern diese Zustimmung erfolgt, müssen sämtliche Abrechnungspraktiken, insbesondere bei Gutscheingestellungen (z. B. bei Anwendung der sog. 44 EUR-Freigrenze oder anlassbezogenen Gutscheingestellungen), geprüft werden.
[1] BT-Drs. 19/14873 v. 6.11.2019