Mit BMF-Schreiben v. 23. November 2022[1] hat die Finanzverwaltung im Rahmen der Auslandsreisekosten die aktuellen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 bekannt gemacht.
In dem vorliegenden BMF-Schreiben werden die Änderungen gegenüber den bislang geltenden Auslandsreisekosten[2] durch Fettdruck gekennzeichnet.
Praxishinweis
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind wie bisher ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattungen anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.
[1] BMF-Schr. v. 23.11.2022 – BStBl I 2022, 1654
[2] BMF-Schr. v. 3.12.2020 – BStBl I 2020, 1256