Die die Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen treten ab 2023 Änderungen ein.[1] Im Zusammenhang mit dem Wegfall der eTIN ist Folgendes bedeutsam:
Allgemeines
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermittelt werden.
Praxishinweis
Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg.
Arbeitgeber müssen daher Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegen.
Wie erhält man die Steuer-Identifikationsnummer?
a) Meldepflichtige Arbeitnehmer
Arbeitnehmern, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (kurz: BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt[2] beantragt werden.
b) Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, z. B. in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.[3]
Können auch Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer beantragen?
Die erstmalige Zuteilung einer Steuer-Identifikationsnummer kann auch durch die Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihren Arbeitnehmern hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.
Praxishinweis
Eine einmal vergebene Steuer-Identifikationsnummer bleibt lebenslänglich bestehen. Sie kann z.B. auch dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt entnommen werden. Dies gilt auch für nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, die von einem Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
[1] BMF-Schr. v. 8.9.2022 – BStBl I 2022, 1397
[2] www.bzst.de
[3] www.formulare-bfinv.de