Der BFH hat mit Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) entschieden, dass eine einmalige Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung nicht nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) begünstigt besteuert werden kann, wenn sie auf der freien Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts des Arbeitnehmers beruht.
Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Direktversicherung aus Entgeltumwandlung anstelle der vorgesehenen lebenslangen Rente eine einmalige Kapitalzahlung von rund 44.500 € gewählt. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung vollständig dem regulären Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Klägerin begehrte demgegenüber die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG).
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Revision zurück. Zwar handele es sich bei der Kapitalzahlung dem Grunde nach um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Für die Tarifermäßigung sei jedoch zusätzlich erforderlich, dass die Einkünfte außerordentlich seien. Daran fehle es, wenn der Steuerpflichtige von Anfang an über ein voraussetzungslos ausübbares Kapitalwahlrecht verfüge. In solchen Fällen sei die Zusammenballung der Einkünfte nicht atypisch, sondern Teil des typischen Vertrags- und Lebenssachverhalts in der betrieblichen Altersversorgung.
Der Senat stellte klar, dass weder die bloße Progressionswirkung im Auszahlungsjahr noch die politische Zielsetzung der Förderung der betrieblichen Altersversorgung eine Tarifermäßigung rechtfertigen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken – insbesondere mit Blick auf den Gleichheitssatz – wies der BFH zurück. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Kapitalabfindungen, die als Arbeitslohn zu erfassen sind, sei sachlich gerechtfertigt, da Arbeitnehmer dort typischerweise geringere Dispositionsmöglichkeiten hätten.
Zugleich bekräftigte der BFH seine Linie, wonach § 34 EStG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen auf Kapitalleistungen aus Altersvorsorgeverträgen anzuwenden ist. Eine gesetzliche Begünstigung besteht insoweit lediglich für die Abfindung von Kleinbetragsrenten nach § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG – deren Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren.
Praxisfolgen:
Das Urteil schafft weitere Klarheit für die Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Steuerpflichtige müssen bei der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts regelmäßig mit einer volltariflichen Besteuerung rechnen. Berater sollten bei Gestaltungsüberlegungen zur bAV frühzeitig auf die steuerlichen Konsequenzen der Wahl zwischen Rente und Kapitalleistung hinweisen.
BFH-Urt. v. 30.10.2025 – X R 25/23
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