Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2025, 2 BvR 1505/20, ausführlich dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31. Dezember 2019 bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletzt aus der Sicht des BVerfG weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liegt nicht vor.
Für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume hatte bereits der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags bestehen (zuletzt in seinem Urteil vom 20. Februar 2024, IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444). Auch das BVerfG hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2023, 2 BvL 6/14, eine diesbezügliche Richtervorlage in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle als unzulässig abgewiesen.
Bund und Länder haben daher beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst.
Steuerfestsetzungen sind nunmehr nur noch hinsichtlich der folgenden drei Punkte vorläufig vorzunehmen (soweit verfahrensrechtlich möglich):
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
- Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.
- Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG