Seit Mai 2023 wird das Deutschlandticket angeboten. Das Deutschland-ticket ist deutschlandweit im ÖPNV einsetzbar.[1] Es stellt sich die Frage, wie die Kostenübernahme oder die Gestellung durch den Arbeitgeber lohnsteuerlich zu behandeln ist.
Infrage kommt ein steuerfreier Fahrtkostenersatz für Reisekosten, eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG bzw. eine Lohnsteuerpauschalierung nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG.
Praxishinweis
Ab 2025 erhöht sich der Preis für das Deutschlandticket auf 58 EUR. Dies ist bei den Lohnabrechnungen ab Januar 2025 zu beachten.
Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erbracht werden, steuerfrei. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf die Privatnutzung.
Das Deutschlandticket ist auf den öffentlichen Nahverkehr beschränkt. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG ist uneingeschränkt anwendbar.[2]
Die Steuerfreiheit gilt für Arbeitgeberleistungen, so dass sowohl die Sachleistung „Gestellung des Deutschlandtickets“ als auch die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der weiteren Bedingungen steuerfrei ist.
Aus der Anwendung der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 15 EStG ergeben sich folgende Folgewirkungen:
- Die Steuerfreiheit löst auch eine SV-Freiheit aus. Bei Mini-Jobbern wird diese steuerfreie Arbeitgeberleistung nicht in die Berechnung der
556 EUR-Grenze einbezogen. - Die steuerfreie Arbeitgeberleistung ist auf der Lohnsteuerbescheinigung wertmäßig aufzuführen.[3]Hintergrund für diese Aufführung ist, dass im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung die Werbungskosten
„Entfernungspauschale“ bis auf max. 0 EUR um diese steuerfreie
Leistung gemindert werden.[4]
Blick in die Lohnsteuerbescheinigung 2025
Blick in die Einkommensteuer-Erklärung 2024 (Anlage N)
Beispiel
Der in Köln ansässige ArbG erstattet seit Januar 2025 der Mitarbeiterin S die Kosten für das Deutschlandticket in Höhe von 58 EUR im Monat.
Die Mitarbeiterin S arbeitet ausschließlich vom in Bonn belegenen Homeoffice aus und hat keine Fahrten in den Betrieb.
Lösung
Die ArbG-Erstattung der Aufwendungen für das Deutschlandticket ist steuerfrei; § 3 Nr. 15 S. 1 EStG.
Höhe: 58 EUR x 12 Monate = 696 EUR
Der steuerfreie Betrag i.H.v. 696 EUR ist auf der Lohnsteuerbescheinigung 2025 (Zeile 17) betragsmäßig zu vermerken.
Die Kürzung der Werbungskosten „Entfernungspauschale“ läuft jedoch ins Leere, weil keine Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorliegen. Der sich nicht auswirkende Kürzungsbetrag von 696 EUR mindert nicht die weiteren Werbungskosten und wird auch dem bisherigen steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht hinzugerechnet.
Praxishinweis
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das Deutschlandticket, sollte er sich vom Arbeitnehmer die im jeweiligen Monat getragenen Kosten nach-
weisen lassen. Es dürfte m. E. auch ausreichend sein, wenn der Arbeit-
nehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt, dass ihm die Kosten für das Deutschlandticket entstanden sind.
Sofern die Arbeitgeberleistung für das Deutschlandticket die ansonsten anfallenden Reisekosten zumindest erreicht, ist vorrangig die Steuer-
freiheit für Reisekosten anzuwenden.[5] Übersteigen die ansonsten für Einzeltickets entstehenden Kosten die Kosten für das Deutschlandticket, liegt steuerfreier Reisekostenersatz vor.
Abwandlung
Wie Beispiel zuvor, die Mitarbeiterin fährt aber 3 x im Monat zum Betriebssitz nach Köln. Dort wird keine erste Tätigkeitsstätte unterhalten. Die Kosten für die jeweilige Einzelfahrt betragen 11 EUR.
Lösung
- Die Fahrten zum Betriebssitz nach Köln stellen Fahrten dar, die nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen sind.
- Ohne den Einsatz des Deutschlandtickets wären Kosten von (11 EUR x 6 Fahrten =) 66 EUR im Monat angefallen.
- Die Kostenübernahme des Deutschlandtickets ist für den Arbeitgeber günstiger als der Erwerb von Einzeltickets.
- Es liegen damit steuerfreie Reisekostenerstattungen vor.[6]
- Die betragsmäßige Aufführung in Zeile 17 der LSt-Bescheinigung
hat zu unterbleiben.
Praxishinweis
Im Hinblick auf die Erhöhung des Preises für das Deutschlandticket ab 2025 sollten bisherige Vergleichsberechnungen überprüft werden.
Die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG verbraucht im Übrigen die 50 EUR-Freigrenze[7] nicht. Die 50 EUR-Freigrenze kann
damit anderweitig gestalterisch genutzt werden.
Beispiel
Der ArbG stellt dem Mitarbeiter ein Deutschlandticket für den Job zur Verfügung. Daneben erhält der Mitarbeiter monatlich einen REWE-Gutschein über 50 EUR zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Dieser Gutschein ist eine lohnsteuerliche Sachzuwendung i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 3 EStG. Weitere Sachzuwendungen fließen dem Arbeitnehmer nicht zu.
Lösung
Der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Gestellung des Deutschlandtickets für den Job ist nach § 3 Nr. 15 S. 2 EStG steuerfrei. Diese Steuerfreiheit verbraucht die 50 EUR-Freigrenze nicht, so dass auch der REWE-Gutschein lohnsteuerfrei bleibt.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG erstreckt sich nicht nur auf die zweckgebundenen Zuschüsse des Arbeitgebers, sondern auch auf unmittelbare Ticketzuwendungen durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter.[8]
Da die Höhe des geldwerten Vorteils auf der Lohnsteuer-Bescheinigung aufzuführen ist, bedarf es der Vorteilsbewertung. Die Höhe des lohnsteuerlichen geldwerten Vorteils ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Aufwand des Arbeitgebers. Vielmehr muss nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG der günstigste Preis am Markt ermittelt werden. Erhält der Arbeitnehmer eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, kann der Marktpreis aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.[9] Diese Regelung gilt auch bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus einem Deutschlandticket.
Folgendes ist für die Vorteilsbewertung bedeutsam:
- Beteiligt sich der Arbeitgeber mit mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis pro Monat und Ticket, kann der Arbeitgeber das Deutschland-ticket mit einem Rabatt von maximal 5 Prozent auf den Ausgabepreis
(58 EUR) beziehen. - Nach Auffassung der FinVerw. ist ein solcher Preisnachlass kein Arbeitslohn von dritter Seite; der Preisrabatt ist damit auch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung als steuerfreier Arbeitslohn aufzuführen und
mindert die Entfernungspauschale nicht. Dies wird oftmals verkannt.
Praxishinweis
Durch die Preiserhöhung des Deutschlandtickets sind die bislang in der Lohnabrechnung aufgeführten steuerfreien Vorteile wertmäßig anzupassen.
Beispiel[10]
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer je Monat zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschlandticket zur Verfügung. Der Arbeitgeber erhält aufgrund seiner Zuzahlung von mindestens 25 % des Kaufpreises vom Verkehrsunternehmen auf den Preis einen Nachlass von 5 %. Der Mitarbeiter setzt das Deutschlandticket nicht für Auswärtstätigkeiten ein.
Preis für das Deutschlandticket 58,00 €
Nachlass für den Arbeitgeber von 5 % (kein Arbeitslohn) 2,90 €
vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis 55,10 €
davon aus Vereinfachungsgründen 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3) 52,90 €
Praxishinweis
Zum Teil wird das Deutschlandticket im Internet zu einem günstigeren Preis als 52,90 € angeboten. Kann dieser vergünstigte Preis durch eine Dokumentation nachgewiesen werden, dürfte dieser günstigere Preis als geldwerter Vorteil anzusetzen sein.[11] Die FinVerw. hat sich im Zusammenhang mit der Ausgabe von Deutschlandtickets hierzu bislang nicht geäußert. Sofern es zu einer solchen günstigeren Bewertung kommt, muss m. E. aber Monat für Monat der günstigere Internetpreis nachgewiesen und zeitnah dokumentiert werden. Vor dem Hintergrund des Verwaltungsaufwands dürfte bezweifelt werden, dass dieser günstigste Preis am Markt oftmals von Arbeitgebern ermittelt wird.
- a) unentgeltliche Überlassung an den Mitarbeiter
lohnsteuerlicher Wert des Deutschlandtickets 52,90 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers (keine) 0,00 €
steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich 52,90 €
- b) verbilligte Überlassung an den Mitarbeiter
lohnsteuerlicher Wert des Deutschlandtickets 52,90 €
./. Zahlung des Arbeitnehmers (z. B. 75 % von 58 €) 43,50 €
steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich 9,40 €
Der monatliche steuerfreie geldwerte Vorteil ist im Lohnkonto des jeweiligen
Arbeitnehmers aufzuzeichnen und mindert i. H. d. sich ergebenden Jahres-
betrags beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale. Der nach § 3 Nr. 15 steuerfreie Jahresbetrag ist in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des jeweiligen Arbeitnehmers anzugeben. Die Sachbezugsfreigrenze und der Rabatt-Freibetrag werden hierdurch nicht verbraucht.[12]
Der ArbG kann die Lohnsteuer in bestimmten Fällen pauschal erheben. Hierzu bestimmt § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG Folgendes:
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgendem Pauschalsteuersatz erheben:
Nr. 2
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 (EStG) einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 (EStG) abziehbaren Werbungskosten.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit dürfte sich auf den jeweiligen Mitarbeiter beziehen. Diese Pauschalierung ist selbst dann anwendbar, wenn eine Entgeltumwandlung erfolgt.
Bedeutsam ist, dass im Falle der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % keine wertmäßige Aufführung auf der Lohnsteuerbescheinigung nötig ist. Der Hintergrund ist darin zu sehen, dass durch diese Lohnsteuerpauschalierung keine Werbungskostenminderung „Entfernungspauschale“ ausgelöst wird.
Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer, die er schuldet,[13] intern auf den Arbeitnehmer abwälzen. Hierdurch ergibt sich aber keine Auswirkung auf die Höhe der pauschalen Lohnsteuer.[14]
Beispiel
Der ArbN wohnt in Rosenheim und fährt täglich mit dem Regionalzug zur ersten Tätigkeitsstätte nach München (72 Entfernungskilometer). Der ArbG pauschaliert die durch ihn getragenen Kosten für das Deutschlandticket mit 25 %.
Lösung
Durch die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG mit
25 %, die der Arbeitgeber schuldet, tritt keine Minderung der Entfernungspauschale ein. Es bedarf keiner betragsmäßigen Aufführung auf der Lohnsteuer-bescheinigung.
Kommt die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG zur Anwendung, wird hierdurch die 50 EUR-Freigrenze[15] wertmäßig nicht verbraucht. Diese steht für anderweitige Gestaltungen zusätzlich
vollumfänglich zur Verfügung.
[1] Siehe weitergehend auch www.deutschlandticket.de und dort die FAQ
[2] Siehe auch BMF-Schr. v. 15.8.2019 – BStBl I 2019, 875
[3] § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG
[4] § 3 Nr. 15 S. 3 EStG
[5] § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG
[6] § 3 Nr. 16 EStG
[7] § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
[8] § 3 Nr. 15 S. 2 EStG
[9] R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR 2023
[10] Siehe auch H 8.1 (1-4) LStH 2024 „Deutschland-Ticket“
[11] Siehe z. B. bei Zinsvorteilen aus ArbG-Darlehen: BMF-Schr. v. 19.5.2015 – BStBl I 2015, 484 unter Rz. 5 und 6
[12] BMF-Schr. v. 15.8.2019 – BStBl I 2019, 875, Rz. 14 ff und 42
[13] § 40 Abs. 3 S. 1 EStG
[14] § 40 Abs. 3 S. 2 EStG
[15] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG