§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG
(1) 1Sonderausgaben sind…
5. zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat…
Praxishinweis
Bei älteren Kindern können solche Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst finanziell zu unterhalten.
Gesetzesänderung ab 2025
Durch das JStG 2024 erhöhen sich ab 2025, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten auf 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR je Kind.
Es ist davon auszugehen, dass das bisherige BMF-Schr.[1] zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten an diese geänderte Rechtslage angepasst wird.
Praxishinweis
Die Neuregelung gilt für Zahlungen, die ab dem VZ 2025 geleistet werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, für welches Jahr die Kinderbetreuungskosten gezahlt werden. Kommt es in 2025 zu einer Nachzahlung für 2024, ist der neue erhöhte Kostenabzug anwendbar.
Der nicht abziehbare Teil der Kinderbetreuungskosten löst weiterhin keine Steuerermäßigung nach Maßgabe von § 35a EStG aus.[2]
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei.
Praxishinweis
Beachtenswert ist zunächst, dass die Leistungen zur Unterbringung sowohl die Unterkunft als auch die Verpflegung (anders als beim Sonderausgabenabzug) umfasst.[3] Dies wird in der Praxis oftmals verkannt.
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen; bei Barzuwendungen muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachweisen.[4] Eine zwingende wertmäßige Aufführung auf der Lohnsteuerbescheinigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ob sich dies künftig ändern wird, bleibt abzuwarten. Eine freiwillige Aufführung des steuerfreien Arbeitgeberersatzes kann bereits gegenwärtig erfolgen.
Im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen werden oftmals Kontrollmitteilungen an das Wohnsitzfinanzamt der jeweils begünstigten Mitarbeiter erstellt, um dort zu prüfen, ob die steuerfreie Arbeitgebererstattung nach § 3 Nr. 33 EStG bei der Ermittlung der abziehbaren der Kinderbetreuungskosten mindernd berücksichtigt wurde.[5]
Beispiel (VZ 2024)
Kinderbetreuungskosten 3.000 EUR
steuerfreie Arbeitgebererstattung – 1.000 EUR
verbleiben 2.000 EUR
davon abziehbar (2/3 v. 2.000 EUR) = 1.334 EUR
Eine Kürzung um eine steuerfreie Arbeitgebererstattung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist rechtens.[6] Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung ist auf der Lohnsteuerbescheinigung mangels Aufführungspflicht nicht erkennbar. Diese wird oftmals erst durch Kontrollmitteilungen der LSt-Außenprüfung vom Wohnsitzfinanzamt erkannt.
Blick in den Erklärungsvordruck – Anlage Kind
Beispiel (VZ 2025)
Kinderbetreuungskosten 3.000 EUR
steuerfreie Arbeitgebererstattung – 1.000 EUR
verbleiben 2.000 EUR
davon abziehbar (80 % v. 2.000 EUR) = 1.600 EUR
Praxishinweis
Der BFH mit einer Entscheidung vom 1.9.2021[7] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass offen ist, ob auch die steuerfrei mögliche Verpflegung eine Kürzung im Rahmen der Einkommensteuererklärung auslöst. Gegenwärtig bleiben weitere höchstrichterliche Entscheidungen abzuwarten.
Arbeitnehmer dürften gut beraten sein, nur den steuerfreien Teil der Arbeitgebererstattung nach § 3 Nr. 33 EStG in die Kürzung bei der Einkommensteuer einzubeziehen, die auf die Unterbringungskosten entfallen. Bedarfsweise haben Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine entsprechende Bescheinigung zu erstellen, aus der sich die Aufteilung der steuerfreien Leistungen ergibt.
Offensichtlich vertritt die FinVerw. aber eine andere Rechtsauffassung. Danach sollen sich sämtliche steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 33 EStG mindernd auf den Sonderausgabenabzug auswirken. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Kinderbetreuungskosten und monatsweise Berechnung
Die FinVerw. hat sich mit der Frage befasst, ob der Monat, in dem das Kind die Altersgrenze überschreitet, zur Berechnung der Kinderbetreuungskosten voll oder nur zeitanteilig berücksichtigt werden kann.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich für eine monatsweise Berechnung der Kinderbetreuungskosten entschieden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG an mindestens einem Tag vorgelegen haben.
Beispiel
Das Kind vollendet am 15.6.2024 das 14. Lj. Die Eltern zahlen monatlich Kinderbetreuungskosten i.H.v. 300 EUR (so auch im Juni 2024).
Die Aufwendungen des Monats Juni werden in voller Höhe als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt. Die als Sonderausgaben im VZ 2024 abziehbaren Kinderbetreuungskosten ermitteln sich wie folgt:
6 x 300 EUR = 1.800 EUR
1.800 EUR x 2/3 = 1.200 EUR
max. 4.000 EUR[8]
[1] BMF-Schr. v. 14.3.2012 – BStBl I 2012, 307
[2] BMF-Schr. v. 14.3.2012 – BStBl I 2012, 307 Rz. 30
[3] R 3.33 Abs. 1 Satz 1 LStR
[4] R 3.33 Abs. 4 Satz 2 und 3 LStR
[5] BFH-Beschl. v. 14.4.2021 – III R 30/20, BStBl II 2021, 772
[6] BFH-Beschl. v. 14.4.2021 – III R 30/20, BStBl II 2021, 772
[7] BFH-Urt. v. 1.9.2021 – III R 54/20, BFH/NV 2022, 225 Rz. 28
[8] der Höchstbetrag ist nicht zeitanteilig aufzuteilen