Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, sind mit der E-Bilanz zusätzliche Daten zu übermitteln. Der DStV kritisierte die kurzfristig ins Gesetz genommene Neuerung nachdrücklich. Zugleich forderte er Konkretisierungen der unklaren Anforderungen. Das Ergebnis: Das BMF reagierte mit Schreiben vom 15.01.2025.

Auf Wunsch der Länder erweiterte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) den Umfang des Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Bereits für Wirtschaftsjahre, die in 2025 beginnen, fordert das Gesetz die Übermittlung unverdichteter Kontennachweise mit Kontensalden. Ab 2028 kommen weitere Daten dazu.

DStV forderte praxisnahe Klarstellung

Die neue Gesetzesfassung lässt jedoch offen, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu verstehen sind. Dies nahm der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nicht hin. Er teilte dem BMF mit Schreiben vom 20.12.2024 seine Auffassung und forderte: Lediglich die Kontonummer, die Kontobezeichnung und der Saldo der einzelnen Finanzbuchhaltungskonten dürften von der neuen Übermittlungspflicht umfasst sein. Einzelbuchungen und Personenkonten jedoch nicht. Zusätzlich mahnte der DStV auch die Finanzbehörden, den Grundsatz der Datensparsamkeit zu wahren (vgl. DStV-Info vom 13.01.2025).

BMF kündigt Klarstellung an

Das BMF reagierte prompt. Mit seinem Antwortschreiben an den DStV vom 15.01.2025 bestätigte es die Auffassung des DStV. Aus Sicht des BMF umfassen die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten sind nicht in die Übermittlung einzubeziehen.

Zusätzlich kündigte das BMF an, eine entsprechende Definition des Begriffs der „unverdichteten Kontennachweise“ in das BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden.