• Gesetzgebungsverfahren

Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 (kurz: JStG 2024) beschlossen.[1] Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz am 22.11.2024 zugestimmt.[2] Im BGBl wurde das JStG 2024 am 5.12.2024 verkündet.[3]

Folgende wesentliche materiell-rechtlichen Änderungen sind hierdurch ertragsteuerlich eingetreten.

  • PV-Anlagen und § 3 Nr. 72 EStG

Durch das JStG 2024 wird die objektbezogene Prüfung geändert. Steuerfrei bleiben danach die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.[4]

Praxishinweis

Diese neue objektbezogene Prüfung gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.[5] Im Umkehrschluss gelten für vor dem 1.1.2025 erworbene oder in Betrieb genommene Anlagen die bisherigen objektbezogenen Prüfungen auch über den Jahreswechsel 2024 hinaus weiter.[6]

  • E-Bilanz

Durch eine Änderung in § 5b EStG wird der Umfang des mit der E-Bilanz zu übertragenden Datensatzes erweitert.

Die Übermittlungspflicht wird auf unverdichtete Kontonachweise für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ausgeweitet.[7]

Die Übermittlungspflicht für das Anlagenverzeichnis, einen vorhandenen Anhang, den Lage- und Prüfungsbericht sowie der Verzeichnisse nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5a Abs. 4 EStG findet für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.[8]

Praxishinweis

Die Finanzverwaltung hat den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten in einem BMF-Schr. zu bestimmen.[9] Mit der Bekanntgabe einer geänderten Taxonomie ist in Kürze zu rechnen.

  • Kinderbetreuungskosten

Bislang können Kinderbetreuungskosten nach Maßgabe von
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens aber
4.000 EUR je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Ab 2025 erhöhen sich die Begrenzung auf

  • 80 % der Kinderbetreuungskosten und
  • der Höchstbetrag auf 4.800 EUR.
    • Unterhaltsaufwendungen

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen[10] wird bei Geldzuwendungen künftig davon abhängig gemacht, dass die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person zu erfolgen hat. Diese gesetzliche Neuregelung gilt sowohl in Inlands- als auch in Auslandsfällen.

Gesetzlich wird damit bestimmt, dass andere Zahlungswege (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten) nicht mehr zum Steuerabzug zugelassen werden.

In der Gesetzesbegründung wird einschränkend jedoch darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person (z. B. Kriegsfälle) im Verwaltungswege Billigkeitsregelungen gewährt werden können.

Praxishinweis

In der Beratungspraxis sollte auf eine Überweisungsnotwendigkeit auf das Konto der unterhaltenen Person ab 2025 hingewirkt werden, um den Kostenabzug zu sichern. Auf eine einzelfallbezogene Billigkeitsregelung muss dann nicht gehofft werden.

  • Behinderten-Pauschbetrag

Für die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags[11] und die Gewährung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale[12] ist der Grad der Behinderung, die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale (z. B. Merkzeichen „G“ oder „aG“) sowie die Gültigkeitsdauer und der Gültigkeitsbeginn bedeutsam.

Ab 2026 werden die für die steuerliche Berücksichtigung maßgeblichen Angaben in die elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung einbezogen.[13] Nur wenn eine elektronische Datenübermittlung vorliegt, soll ein steuerlicher Ansatz zulässig sein. Eine Ausnahme gilt für die vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausweise. Diese werden bis zu einer Änderung weiterhin im Veranlagungsverfahren berücksichtigt.

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die besonderen Verlustverrechnungskreise bei Termingeschäften[14] und bei betragsmäßiger Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen[15] werden in allen noch offenen Fällen[16] aufgehoben.

Diese Rechtsänderung versteht sich als Reaktion auf anhaltende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Verlustverrechnungskreise. Zuletzt hat der BFH mit Beschl. v. 7.6.2024[17] ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften geäußert. Durch die rückwirkende Aufhebung der vorgenannten Verlustverrechnungsregelung stellt sich insoweit nicht mehr die Frage nach einer Verfassungswidrigkeit.

Praxishinweis

Nicht aufgehoben hat der Gesetzgeber die Regelung, wonach Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.[18] Offen ist gegenwärtig die Frage, ob diese Verlustverrechnungsregelung verfassungsgemäß ist.[19]

Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen sind in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. D. h. bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen stehen für eine Verlustverrechnung mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen zur Verfügung. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll es nicht beanstandet werden, wenn eine Umsetzung dieser Regelung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt. Unabhängig davon ist in der Einkommensteuer-Veranlagung bereits vorher die Anwendung der Neuregelung möglich.

  • Rentenzahlungen aus Alt-Lebensversicherungen

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH bereits mit Urt. v. 1.7.2021[20]entschieden, dass Rentenzahlungen aus Alt-Lebensversicherungen (Abschluss vor 2005 – § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG 2004) nicht der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterliegen. Die Rentenzahlungen sollen in einen Zinsanteil, der dann steuerfrei ist, und eine Kapitalrückzahlung, die bei Rückzahlung bis zur Rückzahlung des eingezahlten Kapitals nicht steuerbar ist, aufgeteilt werden.

Durch eine im Rahmen des JStG 2024 beschlossene und in allen offenen Fällen anzuwendende rechtsprechungsbrechende Gesetzesänderung wird die Besteuerung mit dem Ertragsanteil gesetzlich festgeschrieben.[21]

Praxishinweis

Ob die Rückwirkung, die auch für bereits verwirklichte Sachverhalte gilt, verfassungsgemäß ist, bleibt abzuwarten.

  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Nach einer Entscheidung des BFH v. 26.9.2023[22] ist der entgeltliche Erwerb des Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht als anteilige Anschaffung eines zur Gesamthand der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks nebst Immobilie zu bewerten. Umfasst die Erbengemeinschaft auch ein dem Privatvermögen zuzurechnendes Grundstück und wird dieses innerhalb der 10-Jahresfrist veräußert, löst dies nach dem Verständnis des BFH keine Versteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus.

Praxishinweis

Durch eine rechtsprechungsbrechende Gesetzesänderung durch das JStG 2024 in § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG wird diese faktische „Steuerfreiheit“ verhindert. Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Fällen.[23] Ob die gesetzliche Rückwirkung auf bereits verwirklichte, aber noch offene Fälle verfassungswidrig ist, bleibt abzuwarten.

[1] BR-Drucks. 529/24 v. 1.11.2024

[2] BR-Drucks. 529/24 (Beschluss) v. 22.11.2024

[3] BGBl I 2024 Nr. 387 v. 5.12.2024

[4] Vgl. weitergehend auch Seifert, NWB 22/2024 S. 1504

[5] § 52 Abs. 4 Satz 29 EStG i.d.F. des JStG 2024

[6] siehe hierzu BMF-Schr. v. 17.7.2023, BStBl I 2023, 1494 Rz. 3 bis 8

[7] § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2024

[8] § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2024

[9] § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG

[10] § 33a Abs. 1 EStG

[11] § 33b Abs. 1 EStG

[12] § 33 Abs. 2a EStG

[13] § 64 Abs. 3, Abs. 3a EStDV i.V.m. § 84 Abs. 3g EStDV

[14] § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG

[15] § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG

[16] § 52 Abs. 28 Sätze 25 und 26 EStG

[17] BFH-Beschl. v. 7.6.2024 – VIII B 113/23 (AdV), BStBl II 2024, 637

[18] § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG

[19] BFH-Vorlagebeschluss v. 17.11.2020 – VIII R 11/18, BStBl II 2021, 562, Az. des BVerfG: 2 BvL 3/21

[20] BFH-Urt. v. 1.7.2021 – VIII R 4/18, BFH/NV 2021, 1558

[21] § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG

[22] BFH-Urt. v. 26.9.2023 – IX R 13/22, BFH/NV 2024, 306

[23] § 52 Abs. 31 Satz 7 EStG