Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

BFH-Urt. v. 16.3.2022 – VIII R 33/18, DStR 2022, 1253

Im Entscheidungsfall verneint der BFH einen Kostenabzug für die Kleidung einer selbständigen Trauerrednerin.

Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass lediglich Aufwendungen für „typische Berufsbekleidung“ abziehbar sind. Der Begriff „typische Berufsbekleidung“ ist im Gesetz nicht näher definiert sei. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sollten jedoch grundsätzlich den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen sein.

 

Praxishinweis

Es scheidet eine Aufteilung der Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben einerseits und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung andererseits aus. Dies wird damit begründet, dass derartige Aufwendungen bereits über das steuerliche Existenzminimum berücksichtigt sind.

Typische Berufskleidung umfasse daher nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig seien bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z. B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen folge.

 

Praxishinweis

Im Entscheidungsfall war auf der Trauerkleidung offensichtlich kein Firmenemblem dauerhaft angebracht. Wäre diese auf dem jeweiligen Kleidungsstück aufgenommen, könnte über ein Kostenabzug diskutiert werden (Rz. 15). Trotzdem müsste aber eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein, was bei bürgerlicher Kleidung wohl zu verneinen sein wird. Dies entspricht auch den Auslegungen im Lohnsteuerrecht.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Kleidung mit dauerhaft angebrachtem Firmenembleme zur Verfügung, liegt i.d.R. kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.[1] Dies gilt aber nur, wenn eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Um Haftungsrisiken im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen zu verhindern, sollte für die gestellte Kleidung mit Firmenembleme ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen werden.

 

 

[1] § 3 Nr. 31 EStG, siehe auch R 3.31 Abs. 1 Satz 3 LStR