Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV („Belegung mit zwei Beschäftigten“) zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist.
BFH-Beschluss v. 12.5.2022 – VI B 73/21
§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV setzt den Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft auch für die Bewertung von Sachbezügen bei Arbeitnehmern für Zwecke der Einkommensteuer fest (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG).
Der Wert der Unterkunft vermindert sich danach bei der Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 % (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV).
Praxishinweis
Allein das Leben von zwei Personen in einer Wohngemeinschaft reicht für den Bewertungsabschlag jedoch nicht aus. Vielmehr muss eine Belegung mit „zwei Beschäftigten“ vorliegen, wie der BFH mit Beschluss vom 12.5.2022 (VI B 73/21) ausführte.