Zur Ermittlung der Vergütung der Feststellungserklärungen für Grundsteuerzwecke ist eine neue spezielle Abrechnungsnorm in Kraft getreten. Mit § 24 Abs. 1 Nr. 11a Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) besteht ab sofort eine einheitliche Berechnungsgrundlage, welche unabhängig vom konkreten Ländermodell bundesweit anwendbar ist. Steuerberater erhalten danach für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A zur StBVV.
Im Einzelnen gilt: Für alle Bundesländer, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, wird als Gegenstandswert der Grundsteuerwert, mindestens jedoch ein Betrag von 25.000 € zugrunde gelegt. Dies betrifft derzeit die Länder Baden-Württemberg (sog. modifiziertes Bodenwertmodell), Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie das Saarland und Sachsen (mit jeweils abweichender Steuermesszahl).
Für alle Länder, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage der dortigen Grundsteuergesetze kein entsprechender Grundsteuerwert vorliegt, wird ein entsprechender fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt. Auch hier sind mindestens 25.000 € anzusetzen. Zur Ermittlung des fiktiven Grundsteuerwerts ist der Grundsteuermessbetrag durch die jeweils geltende Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Grundsteuergesetz (GrStG) zu dividieren. Dies betrifft derzeit die Länder Bayern (sog. Flächenmodell), Hamburg (sog. Wohnlagenmodell), Hessen (sog. Flächen-Faktor-Modell) und Niedersachsen (sog. Flächen-Lage-Modell).
Die neue Abrechnungsnorm ist Teil der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Sie wurde nach Zustimmung durch den Bundesrat am 17.6.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2022, S. 877) und ist am Folgetag in Kraft getreten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die rechtzeitige Schaffung einer konkreten Berechnungsgrundlage. Er hatte sich angesichts des engen Zeitrahmens zur Einreichung der Erklärungen von Anfang Juli bis Ende Oktober 2022 für eine schnelle Anpassung der StBVV ausgesprochen.
Abweichend von der speziellen Abrechnungsnorm des § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV können Steuerberater mit ihren Mandanten auch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung treffen. Dies setzt allerdings nach § 4 StBVV unter anderem eine entsprechende Erklärung des Auftraggebers in Textform voraus. Vereinbart werden kann so etwa auch eine Abrechnung nach Zeitgebühr oder eine pauschale Vergütung.
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