Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Kosten der Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei zu leisten.[1] Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.[2]

In einer Vielzahl von Fällen sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wertmäßig aufzuführen.[3] Allerdings sieht der Gesetzgeber keine Aufführungsverpflichtung für steuerfreie Kita-Beiträge vor.

 

Praxishinweis

Lohnsteuer-Außenprüfungen erstellen oftmals Kontrollmitteilungen zwecks Prüfung, ob der Arbeitnehmer in seiner persönlichen Einkommensteuer-Erklärung die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindernd berücksichtigt hat. Erfolgte eine Angabe der steuerfreien Arbeitgeberleistung nicht, wird dies in einem geänderten Einkommensteuerbescheid erfasst. Lange Zeit war unklar, ob eine Minderung überhaupt zu erfolgen hat. Der BFH hatte sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen und eine mindernde Berücksichtigung für rechtens gehalten. Überzeugend wird dies damit begründet, dass nur das abgesetzt werden kann, womit man tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.[4]

 

Folgen für die Lohnsteuer

Durch die aktuelle BFH-Entscheidung tritt keine lohnsteuerliche Folgewirkung ein. Die bisherige Steuerfreiheit bleibt hiervon unberührt. Auch ergibt sich aus der BFH-Rechtsprechung keine Arbeitgeber-Verpflichtung, die steuerfreien Kita-Beiträge (künftig) zwingend auf der Lohnsteuerbescheinigung wertmäßig aufzuführen.

 

 

[1] § 3 Nr. 33 EStG und weitergehend R 3.33 LStR 2015

[2] § 8 Abs. 4 EStG

[3] Siehe § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG

[4] BFH-Beschluss v. 14.4.2021 – III R 30/20

 

 

 

Stand: 17.08.2021