Wenngleich sich coronabedingt die (Betriebs-) feierlaune gegenwärtig mehr als in Grenzen hält, führt das Thema „Betriebsveranstaltung und Lohnversteuerung“ gerade im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen immer wieder zu Diskussionen.

Der BFH hat nunmehr für Klarheit hinsichtlich der Frage gesorgt, wie mit den Kosten für Nichtteilnehmer umzugehen ist. Nach Auffassung des BFH[1] sind in einem ersten Schritt die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten zu ermitteln. Diese Veranstaltungsgesamtkosten des Arbeitgebers sind in einem zweiten Schritt zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

 

Der Entscheidungsfall verhielt sich wie folgt:

  • Die Klägerin beschäftigte im Streitzeitraum 30 Arbeitnehmer.
  • Ende des Jahres 2016 plante sie die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier, zu der sie alle Betriebsangehörigen einlud.
  • Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Die Klägerin gab dementsprechend bei der Auftragserteilung an den externen Veranstalter eine Teilnehmeranzahl von 27 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde.
  • Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig absagten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer an dem Kochkurs teil, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Vielmehr stellte der Veranstalter der Klägerin die ursprünglich kalkulierten Kosten in Höhe von brutto 3.052,35 EUR in Rechnung.
  • Die Klägerin war der Ansicht, dass die Kosten, die auf die beiden angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfielen, nicht Teil der Zuwendungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG seien. Demgemäß teilte sie die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier (3.052,35 EUR) zunächst durch die Anzahl der angemeldeten (27) Arbeitnehmer und errechnete so eine Zuwendung in Höhe von 113,05 EUR je (angemeldetem) Arbeitnehmer und pauschalierte die über 110 EUR hinausgehenden Gesamtkosten.

 

Berechnung

25 Arbeitnehmer x 113,50 EUR 2.826,25 EUR
davon steuerfrei
Freibeträge für 25 Arbeitnehmer
2.750,00 EUR
davon steuerpflichtig     76,25 EUR

Das Finanzamt schloss sich der Berechnung der Klägerin nicht an und berechnete den Pauschalierungsbetrag wie folgt:

Gesamtkosten:                                                    3.052,35 EUR

Geteilt durch 25 Arbeitnehmer                                122,09 EUR

davon steuerfrei                                                   – 110,00 EUR

davon steuerpflichtig                                                 12,09 EUR

x 25 Arbeitnehmer                                                  302,25 EUR

x 25 % (pauschale Lohnsteuer)[2]=                             75,56 EUR

 

Der BFH schloss sich der Berechnungsweise der Finanzverwaltung an. Die unveränderten Gesamtkosten verteilen sich folglich auf weniger Mitarbeiter, was im Entscheidungsfall eine – wenn auch nur geringfügig – höhere pauschale Lohnsteuer auslöst.

Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:

  • Die in Form eines Kochkurses durchgeführte Weihnachtsfeier ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter und damit eine Betriebsveranstaltung i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG.
  • Die Zuwendungen sind beim einzelnen Arbeitnehmer steuerpflichtig zu erfassen, soweit sie über 110 EUR hinausgehen. Der Freibetrag von 110 EUR kam zur Anwendung, weil die Veranstaltung allen Mitarbeitern zur Teilnahme offen stand und nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt wurden.
  • Der geldwerte (steuerpflichtige) Vorteil ist mit den anteiligen auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitperson entfallenen Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist eine besondere Bewertungsvorschrift, die die Bewertung mit dem Marktpreis verdrängt. Die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR) scheidet mangels Marktpreisbewertung aus.[3]
  • Die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG maßgeblichen Gesamtkosten umfassen die unmittelbar den Mitarbeitern zuzurechnenden Kosten sowie die Kosten für den äußeren Rahmen. Nur die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen bleiben außen vor.
  • Die Gesamtkosten sind auf die tatsächlichen Teilnehmer zu verteilen. Ein über den Freibetrag von 110 EUR hinausgehenden Kostenbetrag kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschalieren.

 

 

[1] BFH-Urteil v. 29.4.2021 – VI R 31/18

[2] § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG

[3] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

 

 

 

Stand: 17.08.2021