Digitale Wirtschaftsgüter: Neuerungen zur Abschreibung

 

Am 26. Februar 2021 hat der Bundestag das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen und des Berichts des Bundestags-Finanzausschusses verabschiedet.[1] Der Bundesrat hat diesem mittlerweile zugestimmt.[2]

Die Beschlussempfehlung und der Bericht sowie die Beschlussfassung des Finanzausschusses enthielten mehr als die reinen Gesetzesänderungen. Ganz versteckt wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestags-Finanzausschusses zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf Folgendes hingewiesen:[3]

„Neben dem Gesetzentwurf seien untergesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht worden. So seien die Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter verbessert worden. Zukünftig könnten in Deutschland digitale Wirtschaftsgüter in einer Größenordnung von
11 Milliarden Euro innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden.“

 

Praxishinweis

Untergesetzliche Regelung bedeutet, dass die Finanzämter durch ein BMF-Schreiben angewiesen werden, das Steuerrecht in der dort bestimmten Weise anzuwenden.

Zum Hintergrund

Ende Februar 2021 war die Abschreibungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern in die Diskussion geraten. Nach einem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021 sollte zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung zugelassen werden, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum
1. Januar 2021 über ein Jahr abgeschrieben werden können. Die Umsetzung sollte untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Nachdem das BMF einen Entwurf an die Länder versandt hatte, entwickelte sich zumindest von einzelnen Ländern wegen der hohen Steuermindereinnahmen Widerstand gegen eine solche Erlassregelung. Die Differenzen zwischen dem Bund und den Ländern sind nunmehr ausgeräumt.

Mittlerweile liegt ein BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021[4] vor. Dieses BMF-Schreiben weist die Finanzämter an, für die in dem Schreiben näher bezeichnete Computerhardware[5] und die dort näher beschriebene Betriebs- und Anwendungssoftware[6] von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr auszugehen, sofern diese gewählt wird.[7]

 

Praxishinweis

Es wird in dem BMF-Schreiben nicht geregelt, ob die neue Nutzungsdauer über die Maßgeblichkeit auch für die Handelsbilanz gilt. Mit guten Gründen wird dies abgelehnt, so dass sich eine weitere Durchbrechung der Maßgeblichkeit ergeben kann.[8]

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgt eine Abschreibung nur, wenn eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr vorliegt. Beträgt die Nutzungsdauer ein Jahr oder weniger, soll ein Sofortabzug selbst dann möglich sein, wenn die Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.[9] Das BMF-Schreiben geht hierauf leider nicht konkret ein; eine Klarstellung der Verwaltung bleibt abzuwarten. Ob zunächst die Aufführung im Anlageverzeichnis und anschließend eine Sofortabschreibung von der Finanzverwaltung verlangt werden wird, bleibt mangels ausdrücklicher Regelung ebenso abzuwarten.

Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 bestimmt, dass die neue Nutzungsdauer erstmals bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem
31. Dezember 2020 enden.

In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

 

Praxishinweis

Finanzgerichte sind an die neue Nutzungsdauer nicht gebunden. Aber: Wo kein Kläger, da kein Richter. Ob in der Maßnahme eine unerlaubte Beihilfe zu sehen ist, bleibt ebenso abzuwarten.[10]

Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden (z. B. Laptop, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wird), gilt dies ab dem VZ 2021 entsprechend.

 

Praxishinweis

Ein steuerfreier Werbungskostenersatz ist jedoch unverändert ausgeschlossen, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.[11] Es bietet sich aber folgende Gestaltung an: Der PC bzw. Laptop ist ein Datenverarbeitungsgerät i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG.[12] Der Arbeitgeber kann einen betrieblichen PC bzw. Laptop an den Arbeitnehmer auch für die private Nutzung steuerfrei überlassen. Der Arbeitgeber kann die von ihm getragenen Kosten für den PC bzw. Laptop als eigene Betriebsausgaben nach Maßgabe des BMF-Schreibens v. 26. Februar 2021 steuerlich geltend machen.

Wurde auf einen in 2021 angeschafften PC z. B. in 2019 ein IAB gebildet, dürfte dieser weiterhin im Anschaffungsjahr gewinnerhöhend zuzurechnen sein.[13] Gleichzeitig können die Anschaffungskosten maximal um den Hinzurechnungsbetrag gemindert werden.[14] Die Kürzung dürfte sich im Falle einer Sofortabschreibung im Ergebnis nicht anders gewinnmäßig auswirken, als wenn eine Kürzung unterbleibt.

 

 

 

[1] BT-Drucks. 19/26544 v. 9.2.2021 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses des Bundestags – BT-Drucks. 19/26970 v. 24.2.2021

[2] BR-Drucks. 188/21 (Beschluss) v. 5.3.2021

[3] BT-Drucks. 19/26970 v. 24.2.2021 S. 6

[4] BMF-Schr. v. 26.2.2021 – DStR 2021, 591

[5] Zu Abgrenzungsfragen der begünstigten Hardware siehe Horst, DB 11/2021 M4

[6] Zu ERP-Software siehe Kowallik, DB 2021, 536

[7] Endert, DStR 2021, 591 (592)

[8] Endert, DStR 2021, 591 (594)

[9] Endert, DStR 2021, 591 (595) und Horst DB 11/2021 M4

[10] Endert, DStR 2021, 591 (594)

[11] R 19.3. Abs. 3 LStR

[12] H 3.45 LStH „Beispiele für begünstigte Geräte und Leistungen“ 1. Spiegelstrich

[13] § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG

[14] § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG

 

 

 

Stand: 19.03.2021