Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung

 

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) vorgelegt.[1]

 

 

Stellungnahme des Bundesrats

Der Bundesrat hat mittlerweile zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf Stellung genommen. Er hat gebeten, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens u. a. zu prüfen, ob folgende Punkte aufgegriffen werden können:[2]

 

 

Schutzmasken

Gefordert wird eine weitergehende Entlastung von den Kosten für den Erwerb von (Atem-) Schutzmasken bzw. Mund-Nase-Bedeckungen (im Folgenden: Schutzmasken). Diese werden nach dem geltenden Recht wie folgt behandelt:

  • Kosten der Schutzmasken, die der Arbeitgeber für sich oder seine Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind beim Arbeitgeber voll abziehbare
  • Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die von ihm für die berufliche Nutzung angeschafft werden, z. B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers (Veranlassungszusammenhang), stellen Werbungskosten dar. Eine private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung ist unschädlich.
  • Schutzmasken, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden.

Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat um Prüfung,

  • den Sachbezug, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund der Corona-Krise an seinen Arbeitnehmer in der Form der Überlassung von Schutzmasken (ab 2021: OP-Masken oder Masken der Standards FFP 2, N95 oder KN95 oder einem mindestens vergleichbaren Standard) gewährt wird. Damit soll die Gewährung dieser Masken auch dann steuerfrei sein, wenn die Leistung der Masken nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt.
  • Es soll in pauschalierte Form einen Sonderausgabenabzug für die Aufwendungen für Schutzmasken (ab 2021: OP-Masken oder Masken der Standards FFP 2, N95 oder KN95 oder einem mindestens vergleichbaren Standard) für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 geschaffen werden. Durch eine Zuordnung zum Sonderausgabenabzug kommt es nicht zum Abzug der zumutbaren Belastung, was bei außergewöhnlichen Belastungen der Fall wäre. Der Bundesrat denkt an einen Pauschalbetrag ohne Einzelnachweis in Höhe von B. 200 EUR bei Einzelveranlagung und 400 EUR bei Zusammenveranlagung im Jahr.

 

 

Corona-Beihilfe

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie wird eine zahlungstechnische Verlängerung der steuerfreien Corona-Beihilfe nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 31. Dezember 2021 (bislang: 30. Juni 2021) gefordert.

 

 

[1] BR-Drucks. 50/21 v. 22.2.2021; siehe auch Stellungnahme des BR v. 5.3.2021 – BR-Drucks 50/21 (Beschluss)

[2] BR-Drucks. 50/1/21 v. 22.2.2021; siehe auch Stellungnahme des BR v. 5.3.2021 – BR-Drucks 50/21 (Beschluss)

 

 

Stand: 11.03.2021