Mehraufwendungen für Verpflegung und Mahlzeitenkürzung: Auf die Einnahmemöglichkeit kommt es an
Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung, die während einer Auswärtstätigkeit entstehen, sind durch Ansatz von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten zu berücksichtigen.[1] Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen um 20 % des Tagegeldsatzes für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen.[2] Die Berechnung des Kürzungsbetrags erfolgt dabei immer auf Grundlage der Verpflegungspauschale für den vollen Kalendertag.[3] Dies gilt sowohl für die Abrechnung von Inlands- als auch Auslandsreisen.
Entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH[4] nunmehr entschieden, dass sich die Kürzung der Verpflegungspauschale an der Einnahmemöglichkeit des Mitarbeiters und nicht an seiner tatsächlichen Einnahme orientiert.
Im Entscheidungsfall begehrte ein Berufssoldat vergebens, auf die Kürzung der Verpflegungspauschale zu verzichten, da er die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten (hier: Frühstück und Abendessen) tatsächlich nicht eingenommen hatte.
[1] § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG
[2] § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG
[3] § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG
[4] BFH-Urt. v. 7.7.2020 – VI R 16/18, juris