Grundsätzliches
Mit der ESt-Erklärung 2019 wurde begonnen, die Erklärungsvordrucke modular aufzubauen. Dieser Aufbau wird mit den Erklärungsvordrucken 2020 fortgeführt.
Diskutiert wurde innerhalb der FinVerw., auf die Eintragung der von Dritten übermittelten Daten bei elektronischen Steuerklärungen zu verzichten. Offensichtlich aus technischen Gründen sollen diese Daten auch weiterhin anzugeben sein. Eine Bindungswirkung an diese Daten existiert nach wie vor nicht.
Öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019[1] hat der Gesetzgeber einen neuen Pflichtveranlagungsgrund in § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG aufgenommen. Dieser ist für Kapitalerträge bedeutsam, die nicht der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen.
Wortlaut § 32d Abs. 3 EStG
(3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
Aus diesem neuen Pflichtveranlagungstatbestand wird in der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 2020 hingewiesen.
Neue Erklärungsvordrucke 2020
Mit der Einkommensteuer-Erklärung 2020 werden weitere neue Anlagen erstellt, um zielgenauere Prüfungen – auch durch die künstliche Intelligenz – durchführen zu können.
Die Anlage Energetische Maßnahmen wurde wegen der ab 2020 zur Anwendung kommenden gesetzlichen Neuregelung in § 35c EStG eingeführt.
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise werden vielen von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffenen Unternehmen von Bund und Ländern Unterstützungsleistungen (u. a. Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen) gewährt.
Bei diesen Leistungen soll es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handeln.[2] Deren Besteuerung soll sichergestellt werden.
Praxishinweis
Das BMF hat mit Schreiben vom 16.9.2020[3] die Anlage EÜR 2020 bekannt gegeben. Diese weist in einer eigenen Zeile ebenso auf die Steuerpflicht der Unterstützungsleistungen hin. Zudem ist eine eigene Zeile für die Rückzahlung von Soforthilfen vorgesehen.
Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sieht eine Mitteilungspflicht vor.[4]
Diese Verordnung sieht auch vor, dass die Meldungen zu den 2020 geflossenen Liquiditätshilfen bis zum 30.4.2021 beim Finanzamt eingehen müssen. Darüber hinaus soll das BMF die Frist in Abstimmung mit den Ländern per Verwaltungsschreiben verlängern können – sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Damit räumen die geplanten Neuerungen dem Übermittler und dem Finanzamt eine weitaus großzügigere Frist ein, als sie für andere Drittdaten gilt. Lohnsteuerdaten für 2020 müssen dem Finanzamt beispielsweise bereits Ende Februar 2021 vorliegen. Der Entwurf begründet die Fristverlängerung mit „unerlässlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der IT-Verfahren sowohl auf Seiten der mitteilungspflichtigen Stellen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung.
Praxishinweis
Der Übermittlungszeitpunkt kann zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Steuererklärungen 2020 oder einer Korrektur bereits vorliegender Steuerbescheide nach
§ 175b AO führen. Bei der Veranlagung soll der Ansatz dieser staatlichen Leistungen als Betriebseinnahmen elektronisch überprüft werden. Um die Besteuerung sicherzustellen, ist eine neue Anlage Corona-Hilfen vorgesehen.
[1] BGBl I 2019, 2451
[2] BayLfSt, Vfg. v. 31.7.2020 – DB 2020, 1713; kritisch hierzu: Seifert, NWB 24/2020, 1744
[3] BMF-Schr. v. 16.9.2020 – IV C 6-S 2142/19/1003:011 DOK 2020/0923755
[4] BR-Drs. 518/20 v. 9.9.2020