Grundsätzliches

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 kann seit dem 1.10.2020 (= gesetzlicher Starttermin) bis 30.11.2021 gestellt werden.[1]

Ein für das Kalenderjahr 2021 erstmals zu berücksichtigender Freibetrag ist beim Finanzamt zu beantragen. Ausgenommen hiervon sind Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die bereits in der ELStAM-Datenbank mehrjährig gespeichert und somit über den 31.12.2020 hinaus gültig sind, sowie Freibeträge, die mit einer zweijährigen Gültigkeit bis zum 31.12.2021 gespeichert wurden. Für das Faktorverfahren gilt unverändert eine Gültigkeit des Faktors von zwei Jahren.[2]

 

Praxishinweis

Im ELStAM-Verfahren berücksichtigte Freibeträge lösen in der Regel – aber eben nicht in allen Fällen –  eine Pflichtveranlagung aus.[3] Eine Veranlagungspflicht gilt in bestimmten Fällen nicht (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge. Gleiches gilt bei Unterschreitung der gesetzlich normierten Arbeitslohngrenzen.).

 

Ein Ausdruck der ELStAM wird auf (ausdrücklichen) Wunsch vom Finanzamt ausgehändigt. Im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 (Zeile 5 des Hauptvordrucks) sowie im Antrag auf Steuerklassenwechsel (Zeile 16) sind hierzu entsprechende Ankreuzfelder enthalten.

 

Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2021 – Vordruckänderungen

„Anlage Werbungskosten“: Entfernungspauschale und Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Die Entfernungspauschale[4] beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Entfernungspauschale für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 um 5 Cent auf 0,35 €.

In den Kalenderjahren 2024 bis 2026 gilt ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 €.

In der „Anlage Werbungskosten“ zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag wurde in Zeile 10 ein entsprechender Hinweis auf diese zum Jahreswechsel eintretende Gesetzesänderung aufgenommen.

Im Übrigen wurde in Zeile 5 die Abfrage der Urlaubs- und Krankheitstage, an denen die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wurde, um die „Heimarbeits- und Dienstreisetage“ erweitert. Ein entsprechendes Abfragefeld ist auch in der Einkommensteuer-Erklärung 2020 vorgesehen.

 

Praxishinweis

Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreitet, haben für die Veranlagungsjahre 2021 bis 2026 die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschalen zu beantragen.[5] Dieser Antrag kann – so ein Hinweis der Finanzverwaltung – nicht im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, sondern erst nach Ablauf des Kalenderjahres beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.[6]

 

„Anlage Werbungskosten“: Entfernungspauschale und Familienheimfahrten

Die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.[7]

Die Berechnung der abziehbaren Fahrtkosten für Heimfahrten in Zeile 43 der „Anlage Werbungskosten“ zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag wurde entsprechend ergänzt sowie eine erläuternde Fußnote eingefügt.

 

„Anlage Werbungskosten“: Übernachtungsnebenkosten-Pauschale

Berufskraftfahrer können seit dem Veranlagungsjahr 2020 anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit einer Übernachtung in einem Kraftfahrzeug entstehen, eine Übernachtungsnebenkostenpauschale von
8 € für jeden Kalendertag geltend machen, an denen sie eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnten.[8]

Zur Beantragung dieser Pauschale wurde in der „Anlage Werbungskosten“ zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag eine neue Zeile 23 eingefügt.

 

„Anlage Werbungskosten“: Mehraufwendungen für Verpflegung

Die Verpflegungspauschalen für Auswärtstätigkeiten oder einer doppelten Haushaltsführung im Inland wurden ab dem Veranlagungsjahr 2020 auf 14 € / 28 € angehoben.

Entsprechend wurden die Beträge in den Zeilen 31 bis 33 sowie 46 und 47 der „Anlage Werbungskosten“ zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag angepasst.

 

„Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“: Behinderungsbedingte Fahrtkosten

Durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen[9] sind Änderungen mit Wirkung ab dem VZ 2021 vorgesehen. Diese Änderungen wirken sich auch auf die Lohnsteuer-Ermäßigung 2021 aus.

Praxishinweis

Es ist davon auszugehen, dass das vorgenannte Gesetzgebungsverfahren noch im Spätherbst 2020 abschließend beraten wird und dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens keine (wesentlichen) Änderungen aufgenommen werden. Hiervon geht auch der Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2021 aus, da dieser bereits auf die (geplanten) Gesetzesänderungen eingeht.

Behinderte Menschen können Kraftfahrzeugkosten ab dem Kalenderjahr 2021 über einen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag – unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – geltend machen.[10]

  • Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen „G“ beträgt der Pauschbetrag 900 €.
  • Bei behinderten Menschen mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ oder „H“ beträgt der Pauschbetrag 500 €.

In der „Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“ zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag wurde für die Beantragung des behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags eine neue Zeile 49 eingefügt.

Zudem wurde in den Zeile 14 und 16 die Abfrage der Merkzeichen erweitert und nach Zeile 16 ein Hinweis auf die Geltendmachung des behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags in Zeile 49 eingefügt.

 

„Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sollen ab dem Veranlagungsjahr 2021 verdoppelt und zugleich an die Systematik des Sozialrechts angeglichen werden.

Ein Pauschbetrag soll bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) in Betracht kommen. Der Pauschbetrag ist weiter nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:

Grad der Behinderung Pauschbetrag
mindestens 20 384 €
mindestens 30 620 €
mindestens 40 860 €
mindestens 50 1.140 €
mindestens 60 1.440 €
mindestens 70 1.780 €
mindestens 80 2.120 €
mindestens 90 2.460 €
100 2.840 €

Blinde sowie dauernd hilflose Menschen mit Behinderungen erhalten ab dem Kalenderjahr 2021 einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 € jährlich.

Auf die bisherigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von kleiner als 50 wird ab dem VZ 2021 verzichtet. Die Gewährung des Pauschbetrags ist danach ab dem Kalenderjahr 2021 nicht mehr davon abhängig, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung gesetzliche Renten oder laufende Bezüge zustehen.

 

Praxishinweis

Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung können als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt werden.[11] Ein Freibetrag kann grundsätzlich bis zu zwei Jahre berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt für die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung. Hierfür gilt die Zweijahresfrist nicht; eine mehrjährige Berücksichtigung für den Zeitraum der Zuerkennung des Grades der Behinderung ist möglich. Sofern für 2021 erstmalig ein solcher Pauschbetrag beantragt wird, wird der neue – erhöhte – Pauschbetrag auch im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt. Ist bereits in 2020 oder vorher ein Pauschbetrag über mehrere Jahre als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt worden, bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung programmgesteuert und damit automatisch die Rechtsfolgen aus der (geplanten) Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung ziehen wird. Wir werden berichten.

 

 

WEITERLESEN >>

 

 

[1] § 39a Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG

[2] § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG

[3] § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

[4] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I S. 2886

[5] § 101 EStG

[6] § 104 Abs. 2 EStG

[7] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 EStG

[8] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG

[9] Siehe BR-Drs. 432/20 v. 7.8.2020

[10] § 33 Abs. 2a EStG-E

[11] § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

 

 

 

Stand: 19.10.2020