Konjunkturpaket beschlossen
Angesichts der Corona-Krise, die in unterschiedlicher Ausprägung alle Staaten rund um den Globus erfasst hat, ist die Wirtschaftsleistung weltweit stark zurückgegangen.
Entsprechend steht Deutschland als global vernetzte Exportnation vor der Herausforderung, die direkten Folgen der Pandemie für die Wirtschaft im Inland zu bekämpfen, Lieferketten wiederherzustellen und auf die verschlechterte weltwirtschaftliche Lage zu reagieren.
Die Bundesregierung hat in der Krise Hilfsprogramme auf den Weg gebracht, um zunächst während der Phase der Beschränkungen weitgehend Arbeitsplätze zu erhalten, den Fortbestand von Unternehmen zu sichern und soziale Notlagen zu vermeiden bzw. abzumildern.
Der Koalitionsausschuss hat sich am 3. Juni 2020 auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungsprogramm sowie ein Zukunftspaket verständigt. Die Gesetzgebungsverfahren werden in Kürze eingeleitet.
Folgende steuerliche Änderungen sind vorgesehen:
Praxishinweis
Mit einem Gesetzgebungsverfahren ist in Kürze zu rechnen. Dieses wird wohl noch bis Ende Juni oder Anfang Juli 2020 abgeschlossen werden. Wir werden berichten.
1.
Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt.
Praxishinweis
Diese zeitlich befristete Reduzierung der Umsatzsteuer ist auch bei der Verbuchung von Reise- und Bewirtungskosten zu beachten.
Ferner müssen die Folgewirkungen auf Dauerschuldverhältnisse (z. B. Mietzahlungen bzw. Leasingverträge und deren Vertragsanpassung) gezogen und eventuell bisherige Daueraufträge angepasst werden.
Bei der Dienstwagenbesteuerung dürfte aus der Höhe nach unveränderten geldwerten Vorteilen die Umsatzsteuer mit 16 % statt mit 19 % herauszurechnen sein. Erfolgt eine Anschaffung im Zeitraum Juli bis Dezember 2020, müsste bei der Listenpreisbestimmung die Umsatzsteuer mit 16 % statt mit 19 % berücksichtigt werden. Kommt die Kostendeckelung oder die Fahrtenbuchmethode zur Anwendung, sind die Bruttogesamtkosten zu ermitteln. Auch hierbei ist die Umsatzsteuersatzänderung zu berücksichtigen.
2.
Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungszweigen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, wird im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 % stabilisiert. Das schützt die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer und bringt Verlässlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit für die Arbeitgeber.