Rechtsanwalt als Datenschutzbeauftragter

 

Der BFH hat mit Urteil vom 14. Januar 2020[1] die Tätigkeit eines selbständigen, auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalts als selbständiger externer Datenschutzbeauftragter gem. § 4f BDSG für verschiedene (meistens größere) Unternehmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet.

Diese Betätigung gehört nach Auffassung des BFH weder zur Katalogberufstätigkeit eines Rechtsanwalts noch üben Datenschutzbeauftragte einen Beruf aus, der dem eines Rechtsanwalts (oder eines anderen Katalogberufes) ähnlich ist. Ebenso wenig handelt es sich um eine sonstige selbständige Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

 

Praxishinweis

Für die Ermittlung der Einkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit konnte im Entscheidungsfall weiterhin die Einnahme-Überschussrechnung gewählt werden.[2] Dagegen bestand in Bezug auf die Einkünfte aus der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter eine Verpflichtung Bücher zu führen, insbesondere weil die Gewinngrenze von 60.000 EUR überschritten wurde.[3]

Bedeutsam ist in Bezug auf die Bilanzierungspflicht auch, dass diese Verpflichtung vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen ist, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Durch den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe besteht damit die Möglichkeit, die Buchführungspflicht zumindest um ein Jahr zu verschieben.

 

Beispiel

Der Gewerbetreibende U erzielt im VZ 2019 einen steuerlichen Gewinn von 65.000 EUR. Der Gewinn betrug in der Vergangenheit immer weniger als 60.000 EUR, so dass der steuerliche Gewinn zulässigerweise durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt wurde.

Wird die Steuererklärung 2019 Mitte 2020 abgegeben, wird das Finanzamt bei zügiger Veranlagung insbesondere aufgrund eines elektronischen Hinweises im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anlage EÜR eine Aufforderung zur Buchführungspflicht ab dem 1. Januar 2021 bekannt geben.

Wird die Steuererklärung 2019 Ende 2020 oder im Januar bzw. Februar 2021 eingereicht, wird das Finanzamt insbesondere aufgrund eines elektronischen Hinweises im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Anlage EÜR eine Aufforderung zur Buchführungspflicht ab dem 1. Januar 2022 bekannt geben.

 

Praxishinweis

Im Falle einer Personengesellschaft von Freiberuflern kann die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der auch als Datenschutzbeauftragter tätig wird, zu einer gewerblichen Infizierung führen.[4] Hierin liegt eine für die Beratungspraxis nicht zu unterschätzende Gefahr. In der Gestaltungsberatung ist die Auslagerung dieser Tätigkeit zu empfehlen.[5]

 

 

[1] BFH-Urt. v. 14.1.2020 – VIII R 27/17, DStR 2020, 633

[2] § 4 Abs. 3 EStG

[3] Siehe § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO

[4] § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

[5] Messner, AktStR 2/2020, 117 (125)

 

 

 

Stand: 26.05.2020