§ 35c EStG und Bescheinigung

 

 

Vorbemerkung

§ 35c EStG sieht seit 2020 eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vor. Diese Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine – von einer berechtigten Person nach amtlichem Muster erstellte – Bescheinigung Folgendes nachgewiesen wird:

Die Voraussetzungen

  • des § 35c Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie
  • die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)

sind erfüllt.

 

 

Musterbescheinigung I und II sowie deren Ausstellungsberechtigung

Die FinVerw. hat

  • die Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmers (Muster I) und
  • die Musterbescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach
    21 EnEV (Muster II)

nunmehr veröffentlicht.[1]

Neben dem Fachunternehmen ist jede Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 EnEV bescheinigungsberechtigt. Zu diesem Personenkreis gehören:

  • Bestimmte Energieberater, d. h. vom BAFA zugelassene Energieberater für das Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“;
  • Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude“ (KfW-Programme 151/152/153 und 430) gelistet sind;
  • alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (z.B. aufgrund eines in § 21 EnEV genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens).

Voraussetzung ist, dass eine Person des oben angegebenen Personenkreises vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. In der Bescheinigung des Energieberaters ist der Auftraggeber auszuweisen. Das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach
§ 21 EnEV ist zu bestätigen.

 

Praxishinweis

Der Berater sollte die Mandanten, die zur Ausstellung derartiger Bescheinigungen berechtigt sind, hierauf hinweisen.

 

 

Wohnungseigentümergemeinschaften

Bedeutsam sind auch die Ausführungen der FinVerw. zu Wohnungseigentümergemeinschaften.

  • Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen.
  • Es wird von der FinVerw. jedoch nicht beanstandet, wenn aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung ausgestellt wird, falls es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffende Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.
  • Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die Aufwendungen nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Berechtigtenzahl entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung, auf welchen er die Höhe der auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden anteiligen Aufwendungen am Gesamtgebäude vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuweist.

 

 

Bescheinigung bei unterschiedlicher Nutzung einzelner Gebäudeteile in einem Gebäude

Bescheinigungsfähig sind die Aufwendungen, die entweder anteilig oder direkt den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.

 

 

[1] BMF-Schr. v. 31.3.2020 – IV C 1-S 2296-c/20/10003:001, BStBl I 2020, 484

 

 

 

Stand: 26.05.2020