Veranstaltung von Führungskräften: Liegt eine Betriebsveranstaltung vor?
Um eine Betriebsveranstaltung handelt es sich, wenn eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfindet (Betriebsveranstaltung). Zudem muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen.
Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung ist nach Auffassung des FG Münster[1] mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung. Denn eine Betriebsveranstaltung darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen.[2]
Praxishinweis
Ob ein „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ Voraussetzung für eine Betriebsveranstaltung ist, ist gegenwärtig strittig. In § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG wird die Betriebsveranstaltung als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter definiert. Das „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ ist kein Definitionsbestandteil der „Betriebsveranstaltung“. Nur die Gewährung des Freibetrag i.H.v. 110 EUR ist davon abhängig, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG. Zwar überscheiten die Kosten für eine Veranstaltung zugunsten von Führungskräften regelmäßig die 110 EUR-Grenze. Durch die Einordnung als Betriebsveranstaltung soll aber eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % auf den sich ergebenden geldwerten Vorteil erreicht werden; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das FG Münster[3] hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Da sich selbst BFH-Richter anderweitig äußerten, sollten vergleichbare Sachverhalte offen gehalten werden.[4]
[1] FG Münster, Urt. v. 20.2.2020 – 8 K 32/19 E,P,L, Rev. zugelassen
[2] So auch R 19.5 Abs. 2 Satz 3 LStR 2015 und BMF-Schr. v. 14.10.2015 – BStBl I 2015, 832 unter Nr. 5. i.V. mit Nr. 4 Buchst. b)
[3] a.a.O
[4] siehe Geserich, Blümich, EStG § 19 Rn. 31