[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Bußgeldübernahme und Arbeitslohn
In letzter Zeit gab es Diskussionen zur lohnsteuerlichen Behandlung der arbeitgeberseitigen Übernahme von Bußgeldern. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang jüngst darauf hingewiesen, dass der BFH in seinem Urteil vom 14. November 2013[1] entschieden habe, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt würden, übernehme.
Praxishinweis
Diese Auffassung des BFH wendet die Finanzverwaltung weiterhin an, selbst dann, wenn es sich um Bußgelder in geringer Höhe handelt.[2]
Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund stehe. In diesem Fall des „ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen habe und anweisen dürfe, könne jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen. Beachtliche betriebsfunktionale Gründe könnten daher insoweit nicht vorliegen.
Praxishinweis
Der bisherigen Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung ist das FG Düsseldorf mit Urteil vom 4. November 2016[3] entgegengetreten. Danach führe die Zahlung der gegenüber einem Paketzustelldienst als Halter der Fahrzeuge festgesetzten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete bei diesen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolge. Hierzu ist weiterhin ein Revisionsverfahren unter beim BFH anhängig. Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren stützen, ruhen insoweit kraft Gesetzes[4]; Aussetzung der Vollziehung gewährt die Finanzverwaltung jedoch nicht.
Vor dem Hintergrund der aktuelleren BFH-Entscheidungen ist nicht auszuschließen, dass sich die bisherige Rechtsprechung des BFH erneut ändert. Verfährt der Arbeitgeber gegenwärtig abweichend von der Verwaltungsauffassung und bleibt der BFH bei seiner bisherigen Erfassung als Arbeitslohn, löst dies auch nachträgliche sozialversicherungsrechtliche Folgen aus.
[1] BFH-Urt. v. 14.11.2013 – VI R 36/12, BStBl II 2014, 278
[2] OFD Frankfurt am Main, Vfg. v. 7.6.2019 – S 2332 A-094-St 222, DStR 2019, 2028
[3] FG Düsseldorf, Urt. v. 4.11.2016 – 1 K 2470/14 L, EFG 2017, 315, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 1/17
[4] § 363 Abs. 2 Satz 2 AO