[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Beschränkt Steuerpflichtige und Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen
Mit Schreiben vom 26. Juni 2019[4] hat die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagiert. Danach gilt bis zu einer gesetzlichen Neuregelung von
§ 50 Abs. 1 EStG für den Sonderausgabenabzug von Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen bei der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger das Folgende:
- Der Sonderausgabenabzug für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen[5] ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung beschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt dies nur, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in der Schweiz haben.
- Voraussetzung für die Berücksichtigung der Pflichtbeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist, dass die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht.
- Für die Ermittlung der insoweit abzugsfähigen Sonderausgaben sind die Pflichtbeiträge entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte[6], die aus der – durch die Zulassung ermöglichten – Berufsausübung erzielt werden, an dem Gesamtbetrag der in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Sonderausgabenabzug ist zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung ausgeschlossen, soweit die Pflichtbeiträge im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzstaat tatsächlich abgezogen worden sind.
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze in allen offenen Fällen an. Es ist davon auszugehen, dass die Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke an die neue Rechtsauslegung angepasst werden.
[4] BMF-Schr. v. 26.6.2019 – IV C 5-S 2301/19/10004:001, 2019/0171489
[5] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 und 3 EStG
[6] § 49 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 EStG