[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Beschränkt Steuerpflichtige und Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

 

Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger[1] bislang nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.[2]

Abweichend hiervon hat der EuGH entschieden[3], dass Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Niederlassungsfreiheit – dahingehend auszulegen sei, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach der eine in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt werde, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweise, aus der die in diesem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt worden seien, nicht in einem Umfang, der dem Anteil an diesen Einkünften entspreche, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen könne, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen könne.

 

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[1] § 1 Abs. 4 EStG

[2] § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

[3] EuGH, Urt. v. 6.12.2018 – C-480/17, DStR 2018, 2622 „Montag“

 

Stand: 17.7.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]