[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Referentenentwurf eines sog. JStG 2019 liegt vor
Der vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019) enthält auch wesentliche lohnsteuerrelevante Änderungen. Nachfolgend wird auf weitere wesentliche Änderungsvorschläge eingegangen.
Übernachtungsnebenkostenpauschale
In § 9 Abs. 1 Satz 3 soll eine neue Nr. 5b EStG-E aufgenommen werden. Hiernach soll Folgendes bestimmt werden:
Werbungskosten sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Mit dieser Ergänzung soll typisierend eine gesetzliche Pauschale eingeführt werden für die den Arbeitnehmern, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben (z. B. Berufskraftfahrer). Üblicherweise entstehenden Mehraufwendungen während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers.
Praxishinweis
Durch die Einführung einer gesetzlichen Pauschale von 8 EUR, die für Inlands- und Auslandsfälle einheitlich gelten soll, wäre eine Abrechnung ohne Führung eines Einzelnachweises möglich. Diese Rechtsänderung soll für Übernachtungstage ab 2020 gelten.
Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen; so können weiterhin auch höhere Aufwendungen als 8 EUR nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen kann entweder tageweise oder auf Grundlage eines nach Maßgabe des BMF-Schreibens v. 4. Dezember 2012[1] ermittelten Durchschnittswerts erfolgen.
Die Entscheidung, die tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen. Die einheitliche Entscheidung ist je Arbeitnehmer je Dienstverhältnis zu treffen.
Es stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter in der Einkommensteuer-Erklärung an die vom Arbeitgeber gewählte Abrechnungsentscheidung gebunden ist. M. E. dürfte die Entscheidung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht bindend für die Einkommensteuer-Veranlagung sein.
Praxishinweis
Spediteure übernachten während der Auswärtstätigkeit gelegentlich nicht in der Fahrzeugkabine, sondern nehmen sich eine Unterkunft in einer Pension oder einem Hotel. Solche einzelnen Unterkunftskosten können nach einer Gesetzesänderung unverändert abgerechnet werden. Das einheitliche Wahlrecht auf Abrechnung nach Einzelnachweis oder mit einer Pauschale von 8 EUR wird hierdurch nicht berührt, weil sich dieses nur auf die Übernachtung in dem Fahrzeug bezieht.
Üblicherweise handelt es sich bei den entstehenden Mehraufwendungen um Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den als Werbungskosten abziehbaren Übernachtungskosten enthalten sind. Als solche Aufwendungen kommen z. B. in Betracht:
- Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen,
- Park- oder Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen,
- Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
Wird anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen der neue gesetzliche Pauschbetrag geltend gemacht, ist die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen unbeachtlich; es müssen nur dem Grunde nach tatsächliche Aufwendungen entstanden sein.
Der Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen beansprucht werden.
Praxishinweis
Arbeitgeber können zwar bei Übernachtungen im Ausland die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungspauschalen) steuerfrei erstatten.[2] Für Spediteure, die in der Fahrzeugkabine des LKWs übernachten, dürfen die Übernachtungsgelder jedoch nicht gezahlt werden.[3] Dies gilt – trotz der zuvor dargestellten Rechtsänderung – auch weiterhin. D. h. der Arbeitgeber kann zwar neben der Verpflegungspauschale die neue Übernachtungsnebenkostenpauschale (statt eines Einzelnachweises) steuerfrei erstatten; die Erstattung einer Übernachtungspauschale scheidet jedoch sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsreisen weiterhin aus.
Ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese im Werbungskostenabzug angesiedelte Regelung Teil des steuerlichen Reisekostenrechts sein, so dass der Arbeitgeber steuerfreie Erstattungen einheitlich im Kalenderjahr entweder bis zur Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Mehraufwendungen oder bis zur Höhe des neuen Pauschbetrages steuerfrei[4] leisten kann.
Ladevorrichtungen
Folgende Begünstigungen für Ladevorrichtungen sollen bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert werden:
- Steuerbefreiung auf vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs[5] im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung nach § 3 Nr. 46 EStG
- Pauschalversteuerung für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG
Die Regelungen sollen damit künftig letztmals anzuwenden sein auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum geleistet, oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.
Nach bisherigem Gesetzeswortlaut sollten die Begünstigungen bereits Ende 2020 auslaufen.
Praxishinweis
Das BMF[6] hat keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur PKW) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom, bestimmte monatliche Pauschalen typisierend zugrunde zu legen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Verwaltungsbestimmung als Folgeänderung zur Verlängerung der Steuerfreiheit bzw. der Pauschalierungsregelung ebenfalls bis Ende 2030 verlängert wird.
[1] BMF-Schr. v. 4.12.2012 – IV C 5 – S 2353/12/10009, BStBl I 2012, 1249
[2] R 9.7 Abs. 3 Satz 2 LStR 2015
[3] BFH-Urt. v. 28.3.2012 – BStBl II 2012, 926
[4] §§ 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG
[5] i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 2. HS EStG
[6] BMF-Schr. v. 26.10.2017 – BStBl I 2017, 1439