[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]§ 35a EStG: Sind Werkstattarbeiten auch begünstigt?
Arbeitslohnaufwendungen für Arbeiten in der Werkstatt des leistenden Unternehmers sind nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt, so das FG München in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung.[1]
Im Urteilsfall fielen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen[2] für Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung und Montage eines Kellergeländers an. Diese setzen sich aus den bei der Montage vor Ort sowie bei Anfertigung in der Werkstatt anfallenden Arbeitskosten zusammen. Das Finanzamt ließ eine Steuerermäßigung nur in Bezug auf die Montagekosten vor Ort zu. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Werkstatt angefallenen Arbeitsleistungen nicht im Haushalt erbracht worden seien. Die Steuerermäßigung nach
§ 35a EStG hänge damit vom Ort der Leistungserbringung ab.
Praxishinweis
Trotz dieser scheinbar eindeutigen Auslegung existieren auch andere FG-Entscheidungen: So hat z. B. das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil v. 27. Juli 2017[3] entschieden, dass es ausreichend für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung sei, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Stpfl. eintrete. Das FG hält es danach für unschädlich, wenn ein grundsätzlich mit dem Haushalt verbundener Gegenstand zum Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in denselben eingebracht wird. Die Leistung werde dann zumindest im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH in dieser Frage äußern wird. Bis dahin sollten vergleichbare Fälle offen gehalten werden.
[1] FG München, Urt. v. 13.12.2017 – 11 K 2998/16, EFG 2019, 540, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 44/18
[2] § 35a Abs. 3 EStG
[3] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.7.2017 – 12 K 12040/17, DStRE 2019, 145, Rev. eingelegt, Az des BFH: VI R 4/18