[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Altersentlastungsbetrag und Verlustvortrag
Im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d EStG ist der Altersentlastungsbetrag[1] zu berücksichtigen, auch wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust zusätzlich erhöht.
Gegen diese Entscheidung des FG Köln[2] ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Vergleichbare Sachverhalte sollten offen gehalten werden.
Praxishinweis
Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte.[3] Über den Einzelfall hinaus ist das anhängige Musterverfahren auch wegen der eventuell verlustabzugserhöhenden Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende[4] oder eines Freibetrags für Land- und Forstwirte[5] bedeutsam. Insoweit kommt dem anhängigen Revisionsverfahren eine grundsätzliche Bedeutung zu.[6]
[1] § 24a EStG
[2] FG Köln, Urt. v. 12.12.2018 – 10 K 1730/17, EFG 2019, 533, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 3/19
[3] § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG
[4] § 24b EStG
[5] § 13 Abs. 3 EStG
[6] Bauhaus in EFG 2019, 534 (535)