[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Gibt es noch Arbeitslohn von dritter Seite?

Das FG Köln hat mit Urteil v. 11. Oktober 2018[1] eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Urteilsfall ging es um die Gewährung eines am Markt sonst nicht erzielbaren Rabatts eines Automobilherstellers. Er gewährte aber nicht den Mitarbeitern des eigenen Unternehmens diesen Rabatt. Da der Automobilhersteller an einem anderen Unternehmen zu 50 % beteiligt war, wurde den Mitarbeitern dieses Unternehmens der Rabatt gewährt.

Das FG Köln entschied Folgendes: Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern, so handelt es sich selbst bei dem am Markt ansonsten nicht realisierbaren Rabatt, der über den üblichen Händlerabschlag hinausgeht, nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Autobauer verfolge mit der Rabattgewährung eigenwirtschaftliche (Verkaufs-)Interessen, die Arbeitslohn grundsätzlich ausschlössen.[2] Dies solle selbst dann gelten, wenn es sich bei dem Arbeitgeber – wie im Urteilsfall – um einen Zulieferbetrieb handele, an dem der Hersteller zu 50 % beteiligt sei. Im Urteilsfall wurde dem Arbeitnehmer ein Rabatt von 23 % eingeräumt, wohingegen der übliche Händlerabschlag 18,7 % betrug.

Die Finanzverwaltung sieht dies weiterhin anders: Danach lösen Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, steuerpflichtige geldwerte Vorteile aus.[3] Im Gegensatz zum FG Köln wendet die Finanzverwaltung das zum Arbeitslohn von dritter Seite ergangene BMF-Schreiben v. 20. Januar 2015[4] weiterhin an. Gerade auch im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen wird auch bei Beschäftigten von Autohäusern diesen geldwerten Vorteilen verstärkt nachgegangen.

Praxishinweis

Gegen diese Entscheidung des FG Köln ist ein Revisionsverfahren anhängig. Die Entscheidung bleibt mit Spannung abzuwarten. Dies gilt insbesondere auch, weil mit der Argumentation des eigenwirtschaftlichen Interesses des Rabattgewährenden eine Vielzahl von Drittrabatten aus einer Lohnsteuerpflicht herausfallen und sich gerade auch für Lohnoptimierer neue Gestaltungen ergeben können. Ob dies jedoch mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbar ist, darf bezweifelt werden. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sind Arbeitgeber gut beraten, sich an der bisherigen Verwaltungsauffassung zu orientieren. Eine Korrektur eventuell steuerpflichtig erfasster geldwerter Vorteile kann im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer-Erklärung des jeweils begünstigten Mitarbeiters vorgenommen und ein Rechtsbehelfsverfahren im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem BFH offen gehalten werden.

[1] FG Köln, Urt. v. 11.10.2018 – 7 K 2053/17, EFG 2019, 119, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 53/18

[2] Vgl. auch FG Hamburg, Urt. v. 29.11.2017 – 1 K 111/16, EFG 2018, 490 rkr., m.w.N.

[3] Vgl. BMF-Schreiben v. 18.12.2009, BStBl I 2010, 20 i.V.m. Rz. 8 des BMF-Schreibens v. 16.5.2013, BStBl I 2013, 729

[4] BMF-Schr. v. 20.1.2015, BStBl I 2015, 143

 

Stand: 6.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]