[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Taxi ein öffentliches Verkehrsmittel?

Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird – aufwandsunabhängig – eine Entfernungspauschale gewährt.[1] Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Praxishinweis

Nutzt ein Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Taxi, sind nach Auffassung des Thüringer FG[2] – über die Entfernungspauschale hinaus – die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, da ein Taxi als „öffentliches Verkehrsmittel“ i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen ist. Entsprechendes dürfte auch für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten. Allerdings ergibt sich nur dann eine steuerliche Auswirkung, wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Kalenderjahr insgesamt die als Entfernungspauschale abziehbaren Beträge übersteigen.

 

[1] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

[2] Thüringer FG, Urt. v. 25.9.2018 – 3 K 233/18, EFG 2018, 1944, vorläufig nicht rechtskräftig

 

Stand: 19.12.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]