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Elektrofahrzeuge / Hybridelektrofahrzeuge
Der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist bei Elektrofahrzeugen höher als bei herkömmlichen Fahrzeugen. Bislang wird steuerrechtlich ein pauschaler Abzug für den teuren Elektromotor gewährt, sofern im inländischen Listenpreis die Batterie enthalten ist (Nachteilsausgleich).[11]
Übersicht
Anschaffungsjahr / Jahr der Erstzulassung |
Minderungsbetrag in EUR/
kWh der Batteriekapazität |
Höchstbetrag in EUR |
2013 und früher | 500 | 10.000 |
2014 | 450 | 9.500 |
2015 | 400 | 9.000 |
2016 | 350 | 8.500 |
2017 | 300 | 8.000 |
2018 | 250 | 7.500 |
2019 | 200 | 7.000 |
2020 | 150 | 6.500 |
2021 | 100 | 6.000 |
2022 | 50 | 5.500 |
Beispiel
Ein Freiberufler hat im Januar 2018 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh erworben. Es liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nicht zu erfassen. Der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs beträgt 45.360 EUR. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch wird nicht geführt. Auf die USt soll nicht näher eingegangen werden.
Berechnung
Bruttolistenpreis 45.360,00 EUR
abzgl. 16,3 kWh x 250 EUR = – 4.075,00 EUR
inländischer Listenpreis nach Kürzung 41.285,00 EUR
abgerundet auf volle hundert Euro 41.200,00 EUR
monatliche Nutzungsentnahme ab Januar 2018 412,00 EUR
Der abgerundete inländische Listenpreis von 41.200 EUR ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1%-Regelung während der gesamten Überlassungszeit. D.h., es hat keine jährliche Neuberechnung zu erfolgen. Die nachfolgend beschriebene Gesetzesänderung betrifft die vor 2019 angeschafften Fahrzeuge nicht.
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2018) tritt eine gesetzliche Änderung ein. Bei Anschaffung von Elektrofahrzeugen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 wird der maßgebliche inländische Listenpreis nur zur Hälfte angesetzt.[12]
Praxishinweis
Für die ab 2019 angeschafften Fahrzeuge, die vor 2022 erworben werden, entfällt der bisherige Nachteilsausgleich durch die Reduzierung des inländischen Listenpreises. Insbesondere für die bis 2018 erworbenen bzw. geleasten Fahrzeuge läuft die bisherige Ermittlung der Nutzungsentnahme auf Grundlage eines gekürzten Listenpreises auch über den Jahreswechsel 2018/2019 weiter.[13]
Abwandlung
Wie Bsp. zuvor, der Freiberufler hat das Elektroneufahrzeug im Januar 2019 erworben.
Berechnung
Bruttolistenpreis 45.360 EUR
davon 50 % = 22.680 EUR
abgerundet auf volle hundert Euro[14] 22.600 EUR
monatliche Nutzungsentnahme (1 % v. 22.600 EUR) 226 EUR
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt diese Neuregelung ebenso, sofern das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt. In § 3 Abs. 2 des Elektromobilitätsgesetzes sind folgende aufladbare Hybridelektrofahrzeuge genannt:
Nr. 1
Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer
Nr. 2
Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine beträgt mindestens 40 Kilometer
Praxishinweis
Erfüllt das Hybridelektrofahrzeug nicht die Voraussetzungen für die hälftige Kürzung der Nutzungsentnahme, kommt auch bei Anschaffungen in 2019 bis 2021 die bisherige Kürzung des inländischen Listenpreises (Nachteilsausgleich) weiterhin zur Anwendung.
Kommt die sog. Fahrtenbuchregelung zur Anwendung oder handelt es sich bei dem Geschäftswagen um gewillkürtes Betriebsvermögen, sind die Gesamtkosten zu ermitteln. Neu ist, dass bei Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das nach den vorgenannten Grundsätzen begünstigte Elektrofahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen (z. B. Leasinggebühren) nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind.[15]
Praxishinweis
Auch diese Regelung gilt nur für die ab 2019 bis 2021 angeschafften vorgenannten geförderten Fahrzeuge. Zur Ermittlung der Gesamtkosten muss künftig eine Schattenberechnung auf Grundlage der Daten der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden. Denn den regulären Betriebsausgabenabzug berührt die Sonderregelung zur Bewertung der Entnahme nicht.
Betriebliche Fahrräder und neue Steuerfreiheit
In § 3 Nr. 37 EStG n.F. wird eine neue Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, aufgenommen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Eine Steuerfreiheit im Falle der Entgeltumwandlung scheidet aus.
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für herkömmliche Fahrräder als auch für bestimmte Elektrofahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.[16]
Praxishinweis
Der Gesetzgeber überträgt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG auch auf Gewinnermittler. Interessant für Gewinneinkünfteerzieler ist, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, nunmehr keine private Nutzungsentnahme mehr anzusetzen ist.[17] Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme entfällt, sofern das Fahrrad Betriebsvermögen – zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 %[18] – ist. Abzuwarten bleibt, ob sich diese Nichterfassung auch auf die Umsatzsteuer erstreckt.
Diese Regelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. M. E. dürfte der Anschaffungszeitpunkt oder der Leasingzeitpunkt des jeweiligen Fahrrads unerheblich sein.
Praxishinweis
Im Interesse einer möglichst zeitnahen Anreizwirkung und unter Berücksichtigung des noch nicht absehbaren technischen Fortschritts werden die neue Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG und die Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG zunächst bis 2021 befristet.
[1] BR-Drucks. 559/18 v. 9.11.2018
[2] BT-Drucks. 19/5595 v. 7.11.2018
[3] BR-Drucks. 559/18 v. 23.11.2018
[4] § 2 Abs. 8 EStG
[5] Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsG) v. 20.07.2017, BGBl I 2017, 2787
[6] § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz
[7] OFD NRW, Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 03 v. 01.03.2018, DB 2018, 606
[8] FG Hamburg, Urt. v. 31.7.2018 – 1 K 92/18, EFG 2018, 1518; Revision eingelegt, Az des BFH: III R 57/18
[9] § 175 Abs. 1 S. 2 AO
[10] Artikel 97 § 9 Abs. 5 EGAO
[11] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG; s.a. BMF-Schr. v. 5.6.2014 – IV C 6 – S 2177/13/10002, 2014/0308252, BStBl I 2014, 835
[12] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG n. F.
[13] Siehe BMF-Schr. v. 5.6.2014 – BStBl I 2014, 835
[14] Die Abrundungsregelung dürfte weiterhin zur Anwendung kommen; eine klarstellende Verwaltungsanweisung bleibt abzuwarten. Es spricht vieles dafür, zunächst vom ungekürzten Listenpreis einen Abschlag von 50 % vorzunehmen und diesen dann auf volle hundert Euro abzurunden.
[15] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG n. F.
[16] § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
[17] § 6 Abs. 1 Nr. 4 letzter Satz EStG n.F.
[18] R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR
Stand: 26.11.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]