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Gesetzgebungsverfahren

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals: Jahressteuergesetz 2018) angenommen.[1] Der Gesetzesbeschluss berücksichtigt die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages.[2]

Der Deutsche Bundesrat hat diesem Gesetzespaket am 23. November 2018 zugestimmt.[3] Nachfolgend wird auf aus ertragsteuerlicher Sicht wesentliche Änderungen eingegangen.

 

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in eine Ehe

Bis zum 30. September 2017 war eine Eheschließung für gleichgeschlechtliche Personen unzulässig. Es bestand aber seit dem 1. August 2001 die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen.

 

Praxishinweis

Für die einkommensteuerliche Behandlung werden die eingetragenen Lebenspartnerschaften mittlerweile der Ehe gleichgestellt[4].

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz – EheöffnungsG)[5] ist die Eheschließung ab Inkrafttreten am 1. Oktober 2017 auch für gleichgeschlechtliche Personen begründbar.

 

Praxishinweis

Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes können keine eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.

Bestehende gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Dazu sind bestimmte Erklärungen abzugeben.[6] Entsprechend der Gesetzesbegründung sollen nach der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie am Tag der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.

 

Praxishinweis

Auch für gleichgeschlechtliche Ehen ergibt sich die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, jetzt aber unmittelbar aus § 26 Abs. 1 EStG.

Da der Gesetzgeber von dem Begriff „Ehe“ spricht und hierunter nunmehr auch die Ehe unter Personen gleichen Geschlechts fällt, ist § 2 Abs. 8 EStG insoweit nicht einschlägig.

Fraglich war, ob die (rückwirkende) Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine (rückwirkende) Zusammenveranlagungsmöglichkeit auch für bestandskräftige und festsetzungsverjährte Zeiträume ermöglicht.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt die nachträgliche Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein „Ereignis“ i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Das Ereignis sollte allerdings kein rückwirkendes Ereignis im steuerrechtlichen Sinne sein.[7]

Demgegenüber hat sich das FG Hamburg[8] dieser einschränkenden Rechtsauslegung nicht angeschlossen und die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingeordnet. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt nach Ansicht des FG Hamburg erst mit  Ablauf des Jahres, in dem die Umwandlung in eine Ehe stattgefunden hat.[9]

Der Gesetzgeber hat diese Rechtsauslegung entschärft. Durch eine Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung[10] wird nunmehr Folgendes bestimmt:

Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31. Dezember 2019 gemäß § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31. Dezember 2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.“

Der Gesetzgeber begründet seine Gesetzesänderung mit dem Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Eine nachträgliche Berücksichtigung von an eine Ehe anknüpfende – bislang aber noch nicht berücksichtigte – Rechtsfolgen können beantragt werden. Dies gilt insbesondere für die Möglichkeit der Beantragung der Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs. Mit der Regelung will es der Gesetzgeber dem betroffenen Personenkreis innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist ermöglichen, die Anpassung von Steuerbescheiden ungeachtet zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft und nach bisherigem Recht eingetretener Festsetzungsverjährung herbeizuführen.

 

Praxishinweis

Das beim BFH rechtsanhängige Verfahren in der Rechtssache III R 57/18 dürfte nach der Änderung der Steuerbescheide auf Grundlage der vorgenannten Gesetzesänderung klaglos zu stellen sein.

 

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[1] BR-Drucks. 559/18 v. 9.11.2018

[2] BT-Drucks. 19/5595 v. 7.11.2018

[3] BR-Drucks. 559/18 v. 23.11.2018

[4] § 2 Abs. 8 EStG

[5] Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsG) v. 20.07.2017, BGBl I 2017, 2787

[6] § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz

[7] OFD NRW, Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 03 v. 01.03.2018, DB 2018, 606

[8] FG Hamburg, Urt. v. 31.7.2018 – 1 K 92/18, EFG 2018, 1518; Revision eingelegt, Az des BFH: III R 57/18

[9] § 175 Abs. 1 S. 2 AO

[10] Artikel 97 § 9 Abs. 5 EGAO

[11] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG; s.a. BMF-Schr. v. 5.6.2014 – IV C 6 – S 2177/13/10002, 2014/0308252, BStBl I 2014, 835

[12] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG n. F.

[13] Siehe BMF-Schr. v. 5.6.2014 – BStBl I 2014, 835

[14] Die Abrundungsregelung dürfte weiterhin zur Anwendung kommen; eine klarstellende Verwaltungsanweisung bleibt abzuwarten. Es spricht vieles dafür, zunächst vom ungekürzten Listenpreis einen Abschlag von 50 % vorzunehmen und diesen dann auf volle hundert Euro abzurunden.

[15] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG n. F.

[16] § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

[17] § 6 Abs. 1 Nr. 4 letzter Satz EStG n.F.

[18] R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR

 

Stand: 26.11.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]