[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Verpflegungsmehraufwendungen: Kürzung auch bei Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten

Das FG Baden-Württemberg[1] hat sich mit der Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten auseinandergesetzt. Danach gilt Folgendes:

Die Kürzung der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Verpflegungspauschale[2] ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Mitarbeiter die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat (hier: Kürzung der Verpflegungspauschale bei einem Bundeswehrsoldaten, dem in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung gestellt wurden und der nur das Mittagessen einnahm).

Praxishinweis

Diese Entscheidung entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung.[3] Eine Mahlzeitenkürzung hat danach auch zu erfolgen, wenn eine Einnahmemöglichkeit besteht. Abzuwarten bleibt, ob dies der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren ebenso sehen wird. Arbeitgeber sind gut beraten, weiterhin eine Kürzung der Verpflegungspauschale im Falle einer Essenseinnahmemöglichkeit vorzunehmen.

 

[1] FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2017 – 5 K 432/17, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/18

[2] § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG

[3] BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 75

 

 

Stand: 13.9.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]