[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Wertlose Aktien und Veräußerungsverluste
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört – unabhängig von einer Haltefrist bzw. der Beteiligungshöhe – der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2008[1] erworben wurden.[2]
In einem aktuell vom FG München entschiedenen Sachverhalt stritten sich die Beteiligten über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien nach deren Wertverfall. Der Kläger erwarb im Juli 2011 Aktien der X (1.000 Stück), die in der Folgezeit erheblich an Wert verloren. Die X war an der kanadischen Börse zugelassen und betrieb Baumplantagen in China. Nach Betrugsvorwürfen gegen die Gesellschaft war ihr das Listing entzogen worden. Sie geriet in Konkurs. Die Gesellschaft wurde mit Sammelklagen geschädigter Investoren überzogen. Im Februar 2013 veräußerte der Kläger diese Aktien mit schriftlichem Vertrag zu einem Preis von insgesamt 10 € (0,01 € pro Stück) an Frau Y (Käuferin), die dem Kläger zuvor nicht näher bekannt war. Im Gegenzug erwarb er von der Käuferin ebenfalls wertlos gewordene Aktien.
Die X-Aktien wurden im März 2013 aus dem Depot des Klägers entnommen und in das Depot der Käuferin übertragen. Kosten hierfür fielen nicht an. Die Bank behandelte diesen Übertrag wie eine Veräußerung und setzte zur Ermittlung der Abzugsteuern eine Steuerbemessungsgrundlage von 1.405,52 € an. Es wurden Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abgeführt.
In seiner Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger einen Verlust aus der Veräußerung der X-Aktien geltend, den das FA nicht anerkannte.
Praxishinweis
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Veräußerung[3] nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt.[4]
Dem widersprach das FG München.[5] Das FG München berücksichtigte einen steuerlichen Veräußerungsverlust.[6] Der Veräußerungsverlust berechnet sich aus der Differenz zwischen dem (symbolischen) Verkaufspreis und den tatsächlichen Anschaffungskosten. Eine Veräußerung liegt vor, weil tatsächlich ein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat. Für die einschränkende Auslegung der Finanzverwaltung existiert keine Rechtsgrundlage. Auch ein Gestaltungsmissbrauch wird hierin nicht gesehen.[7] Denn einem Steuerpflichtigen steht es frei, ob, wann und an wen er seine Gesellschaftsanteile veräußert.
Praxishinweis
Die Realisierung des Aktienverlustes scheitert nicht an der Wertlosigkeit der Aktien. Entscheidend ist vielmehr, dass ein steuerlich anzuerkennender Rechtsträgerwechsel stattgefunden hat und die Beteiligten nicht von einer schenkungsweisen Übertragung der wertlosen Aktien ausgehen (dann Zurechnen der Aufwendungen des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger[8]).
Die streitgegenständlichen Verluste konnte der Kläger mit realisierten Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnen.[9]
Praxishinweis
Gegen die Entscheidung des FG München ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Einsprüche, die sich auf das Revisionsverfahren berufen, ruhen kraft Gesetzes.[10]
[1] § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG
[2] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
[3] i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
[4] BMF-Schreiben v. 18.01.2016 – BStBl I 2016, 85 Rz. 59
[5] FG München, Urteil v. 17.07.2017 – 7 K 1888/16, EFG 2017, 1792, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 9/17
[6] Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
[7] § 42 AO
[8] Vgl. § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG
[9] § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
[10] § 363 Abs. 2 Satz 2 EStG
Stand: 22.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]