[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Scheinrenditen aus Schneeballsystemen: Abgeltungswirkung bei fingiertem Einbehalt von Kapitalertragsteuer?
Gegenwärtig ist die Abgeltungswirkung einbehaltener und als einbehalten ausgewiesener Kapitalertragsteuer auf (Schein-) Renditen aus Aktienverkäufen strittig.
In einem aktuell vom FG Nürnberg[1] entschiedenen Sachverhalt erzielte der Kläger in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dazu zählten Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden)[2] und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft (Aktienverkäufe)[3]. Gegenüber dem Kläger wurde vorgetäuscht, dass Steuerabzugsbeträge einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt worden waren.
Grundsätzlich wird die Einkommensteuer durch den Abzug von Kapitalertragsteuer erhoben.[4] Für das Veranlagungsverfahren bedeutet dies: Für Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit die Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer unterlegen haben.[5]
Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll eine solche Abgeltungswirkung jedoch nur eintreten, wenn die einzubehaltende Kapitalertragsteuer auch tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde.
Dem widersprach nunmehr das FG Nürnberg. Die von einem Kreditinstitut einbehaltene und als einbehalten ausgewiesene Kapitalertragsteuer entfaltet bei Gutgläubigkeit des Gläubigers der Kapitalerträge auch dann eine Abgeltungswirkung, wenn sie nicht abgeführt wurde. Für die einschränkende Auslegung der Finanzverwaltung ergeben sich nach Auffassung des FG Nürnberg weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte.
Nach Auffassung des FG Nürnberg löst auch ein vorgetäuschter Einbehalt von Kapitalertragsteuer eine Abgeltungswirkung aus. Die erzielten Einnahmen werden demzufolge nicht im Veranlagungsverfahren erfasst.
Praxishinweis
Bedeutsam ist die Entscheidung in Bezug auf sog. Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem.
Gegen die Entscheidung des FG Nürnberg ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass entsprechende Einspruchsverfahren kraft Gesetzes ruhen.[6] Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der strittigen Steuer wird offensichtlich nicht gewährt.
[1] FG Nürnberg, Urteil v. 11.10.2017 – 3 K 348/17, EFG 2018, 117, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 17/17
[2] § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
[3] § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
[4] Siehe § 43 EStG
[5] § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG
[6] § 363 Abs. 2 Satz 2 EStG
Stand: 22.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]