[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Praxishinweis
Gegenwärtig ist strittig, ob ein Vorsteuerabzug aus Umzugskosten wirklich nur in Fällen der Betriebsverlegung bzw. der Betriebsversetzung möglich ist. Es stellt sich allgemein ausgedrückt in jedem Einzelfall die Frage, ob der private Bedarf des Arbeitnehmers, durch die Wahl des Wohnsitzes sicherzustellen, dass er rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheint, durch ein unternehmerisches Erfordernis überlagert wird. Das Hessische FG hat mit seinem aktuellen Urteil vom 22. Februar 2018[10] einen Vorsteuerabzug aus Umzugskosten (hier: Maklerkosten) zugelassen. Eine unentgeltliche Wertabgabe hat das FG verneint, weil das unternehmerische Interesse an dem Umzug des erfahrenen Mitarbeiters von seinem bisherigen Arbeits- und Wohnort zwecks Aufbaus eines neuen Konzerndienstleisters an einem anderen Ort im Vordergrund stand. In dem anhängigen BFH-Verfahren ist damit zu rechnen, dass zum Vorsteuerabzug aus Umzugskosten grundsätzlich Stellung genommen wird.
Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten während einer Auswärtstätigkeit:
Die vorgenannten Ausführungen beziehen sich nur auf die Behandlung von Umzugskosten. D. h. der Arbeitgeber kann nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen den Vorsteuerabzug (weiterhin) aus Übernachtungskosten während einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Hierzu ist erforderlich, dass der Arbeitgeber die abgerechnete Eingangsleistung als Unternehmer für sein Unternehmen empfangen hat.[11]
Bei Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers ist dies der Fall, wenn der Vermieter die Vermietung an den Unternehmer (Arbeitgeber des reisenden Mitarbeiters) ausführt. Der Arbeitgeber kann die Leistungen (z. B. Übernachtung und Frühstück) seinem Personal zuwenden. Der Unternehmer bleibt selbst dann Leistungsempfänger, wenn er die Übernachtungsmöglichkeiten tatsächlich seinem Arbeitnehmer einräumt.[12]
Praxishinweis
Damit ist keine unentgeltliche Wertabgabe verbunden.[13]
[1] Abschn. 15.2b Abs. 1 UStAE
[2] § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG
[3] Hessisches FG, Urteil v. 22.02.2018 – 6 K 2033/15, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 18/18
[4] § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG
[5] Vgl. Abschn. 1.8 Abs. 1 und Abschn. 4.18.1 Abs. 7 UStAE
[6] § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
[7] § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a UStG
[8] Abschn. 15.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE
[9] FG Hamburg, Urteil v. 04.04.2006 – III 105/05, EFG 2006, 1627, rkr.
[10] Hessisches FG, Urteil v. 22.02.2018 – 6 K 2033/15, juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: V R 18/18
[11] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
[12] BFH-Urteil v. 23.11.2000 – V R 49/00, BStBl II 2001, 266
[13] § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
Stand: 6.8.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]