[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Gesetzesvorschlag: Bürokratieabbau im Steuerrecht
Der Gesetzgeber befasst sich gegenwärtig mit dem Thema des steuerlichen Bürokratieabbaus. Er hat ein Bürokratieentlastungsgesetz III angekündigt.
Der Freistaat Bayern hat einen Entschließungsantrag beim Bundesrat eingebracht und folgende Vereinfachungen vorgeschlagen:[1]
- Bei neu gegründeten Unternehmen soll auf die Pflicht zur generellen Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verzichtet werden.
- Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll auf 1.000 EUR angehoben werden. Gleichzeitig soll die bisherige Regelung zum Sammelposten, bei dem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bis 1.000 EUR gleichmäßig über 5 Jahre steuerlich angesetzt werden können, vollständig entfallen.
- Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen von bislang 10 Jahre auf 8 Jahre.
- Die digitale Vorhaltung von Buchführungsdaten – insbesondere im Falle eines Softwarewechsels – soll vereinfacht werden.
- Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft soll diesen Betrieben generell auch die Möglichkeit eingeräumt werden, ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr hat auch für die Finanzverwaltung den Vorteil der besseren Prüfung der Umsatzsteuerjahreserklärung, die sich immer auf ein bestimmtes Kalenderjahr bezieht.
- Für Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung und bestimmte Sondergewinne wurde früher ein Freibetrag von 1.534 EUR gewährt. Gefordert wird eine Wiedereinführung dieses Freibetrags unter Anhebung auf 1.800 EUR.
Einen weiteren Vorschlag „Steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft“ hat das Land Nordrhein-Westfalen vorgelegt.[2] Der Vorschlag beinhaltet folgende Details:1. Anhebung der Übungsleiterpauschale von gegenwärtig 2.400 EUR auf 3.000 EUR
- Anhebung der Ehrenamtspauschale von bislang 720 EUR auf 840 EUR
- Anhebung der Einnahmegrenzen für steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere gemeinnützige Vereine) von bislang 35.000 EUR auf 45.000 EUR[3]
- Anhebung des Höchstbetrags der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten von bislang 4.000 EUR auf 6.000 EUR
- Anhebung des Freibetrags für Sonderbedarf für Kinder in Studium und Ausbildung von gegenwärtig 924 EUR auf 1.200 EUR
- Anhebung des Freibetrags zur Förderung der Mitarbeitergesundheit von 500 EUR auf 1.200 EUR
- Anhebung des Pflegepauschbetrags von 924 EUR auf 1.200 EUR
- Anhebung der Pauschbeträge für behinderte Menschen um jeweils 30 %
- Erhöhung des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR auf 1.200 EUR
Praxishinweis
Die Anträge des Freistaats Bayern und des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 6. Juli 2018 an den zuständigen Finanzausschuss zur weiteren Beratung zugewiesen. Im Finanzausschuss des Bundesrates werden die einzelnen Maßnahmen zusammen mit den früheren Bürokratieentlastungsüberlegungen beraten.
Es ist davon auszugehen, das dem Bundestag voraussichtlich im Herbst 2018 ein Gesetzentwurf zugeleitet werden wird. Einzelne Vorschläge dürften in die Diskussion über ein Jahressteuergesetz 2018 bzw. ein Bürokratieabbaugesetz III Eingang finden.
[1] BR-Drs. 278/18 v. 13.06.2018
[2] BR-Drs. 309/18 v. 27.06.2018
[3] siehe auch Antrag der Länder Bremen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, BR-Drs. 308/18 v. 28.06.2018
Stand: 24.07.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]