[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Amtlicher Sachbezugswert und Gestaltungsmöglichkeit: Mahlzeitenzuschüsse und Home-Office
Nicht alle Arbeitgeber unterhalten eine betriebliche Kantine. Oftmals gewähren Arbeitgeber dann den Arbeitnehmern Essenszuschüssen z. B. für den Erwerb des arbeitstäglichen Mittagessens außerhalb des Betriebs (z. B. Metzgerei, Bäckerei, Supermarkt etc.). Wie aber sind solche Essenszuschüsse des Arbeitgebers zugunsten des Mitarbeiters lohnsteuerlich zu behandeln?
Die Finanzverwaltung hatte bereits 2016 zur lohnsteuerlichen Behandlung sog. Essenszuschüsse näher Stellung genommen.[1] Unter den in dem BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016[2] genannten Voraussetzungen können solche Essenszuschüsse mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden.
Hierbei muss sichergestellt sein, dass
- tatsächlich eine Mahlzeit durch den Arbeitnehmer erworben wird,
- (Lebensmittel sind nach der Verwaltungsauffassung nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind)
- für jede Mahlzeit lediglich ein Zuschuss arbeitstäglich (insbesondere ohne Krankheitstage, Urlaubstage) beansprucht werden kann,[3]
- der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt,
- (Amtlicher Sachbezugswert für das Mittagessen 2018: 3,23 € zuzüglich Kulanzgrenze = maximaler Essenszuschuss: 6,33 €)
- der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
- der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern beansprucht werden kann, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, bei der die ersten drei Monate[4] noch nicht abgelaufen sind.[5]
Praxishinweis
Damit besteht innerhalb der vorgenannten Grenzen die Möglichkeit, den niedrigen amtlichen Sachbezugswert für den jeweiligen höheren zweckgebundenen Barzuschuss selbst dann lohnsteuerlich anzusetzen, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, besteht.[6]
Beispiel
Vor dem Betrieb des in München ansässigen Unternehmens erscheint täglich ein sog. Foodtruck. Der Arbeitgeber zahlt an den ganztags beschäftigten Arbeitnehmer einen Geldzuschuss für den Erwerb eines Mittagessens von maximal 6,33 € (2018). Dem Arbeitgeber liegt ein Nachweis vor, dass die bezuschussten Mittagessen jeweils (mindestens) 6,33 € gekostet haben.
Auch die zweckgebundene Geldzuwendung wird von der Finanzverwaltung als Sachlohn behandelt, der mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist (3,23 €). Voraussetzung ist, dass der jeweilige Zuschuss nicht 3,10 € über den jeweiligen amtlichen Sachbezugswert hinausgeht. Der Betrag von 6,33 € ist im vorliegenden Sachverhalt eingehalten. Der über 3,23 € hinausgehende Betrag bleibt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Der mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete geldwerte Vorteil kann nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 25 % pauschal versteuert abgerechnet werden.
Diese Gestaltungsmöglichkeit könnte im Wege der Entgeltumwandlung erwogen werden. Alternativ kann diese auch bei künftigen Gehaltsverhandlungen eingesetzt werden. Sie ist wirkungsvoll, sofern der Arbeitnehmer bislang das Mittagessen aus dem eigenen Netto finanziert.
Durch den Ansatz der zweckgebundenen Geldzahlung mit dem amtlichen Sachbezugswert wird die 44 €-Freigrenze nicht verbraucht.
Die Finanzverwaltung lässt die Anwendung der o. g. Grundsätze selbst dann zu, wenn die arbeitstäglichen Mahlzeitenzuschüsse an Mitarbeiter gezahlt werden, die ihre Tätigkeit ausschließlich oder gelegentlich in einem Home-Office verrichten.
Arbeitstägliche Essenszuschüsse zu den Mahlzeiten im Betrieb an Arbeitnehmer, die nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, können nach den o. g. Grundsätzen ebenfalls mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechende Ruhepause vorsieht.[7]
[1] BMF-Schr. v. 24.02.2016, BStBl I 2016, 238
[2] BMF-Schr. v. 24.02.2016, BStBl I 2016, 238
[3] Keine ausdrückliche Aussage enthält das vorliegende BMF-Schr., ob eine Pflicht zur Feststellung der Anwesenheitstage auch bei Essenszuschüssen für max. 15 Arbeitstagen besteht. M. E. sollte gegenwärtig nur auf Grundlage der tatsächlichen Anwesenheitstage ein Essenszuschuss erbracht werden. So auch OFD Frankfurt a.M. v. 11.07.2016, S 2334 A-30-St 311, juris
[4] § 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG
[5] BMF-Schr. v. 05.01.2015, BStBl I 2015, 119
[6] OFD Frankfurt a.M., Verfügung v. 11.07.2016, S 2334 A-30-St 211, juris
[7] BC 2/2018, 83
Stand: 19.03.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]