[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Steuerliche Behandlung von Vergleichszahlungen aufgrund der Kündigung eines Bausparvertrags durch eine Bausparkasse
Es wurde an die Finanzverwaltung die Frage herangetragen, wie mit einer Entschädigungszahlung im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bausparvertrages durch eine Bausparkasse umzugehen ist.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1994 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme i.H.v. 52.000 € abgeschlossen. Das Bausparguthaben wurde mit einem Zinssatz von 3 % verzinst. Die Zuteilungsreife trat im Jahr 2003 ein. Ab diesem Zeitpunkt zahlten die Steuerpflichtigen keine Regelsparbeiträge mehr.
Der Vertrag wurde durch die Bausparkasse mit Wirkung zum 31. Juli 2017 gekündigt. Im Zeitpunkt der Kündigung hatten die Steuerpflichtigen aufgrund laufender Verzinsung des eingezahlten Kapitals ein Bausparguthaben i. H. v. etwa 40.000 €.
Darüber hinaus hatten sie ein Bonusguthaben i. H. v. etwa 4.000 € erwirtschaftet.
Gegen die Kündigung erhoben die Steuerpflichtigen Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags. Dieser Rechtsstreit endete am 15. Juni 2017 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Darin erklärten die Parteien den Bausparvertrag mit Ablauf des 31. Juli 2017 für beendet.
Zudem stellten sie klar, dass das bestehende Bausparguthaben einschließlich der bis zur Vertragsbeendigung noch anfallenden Zinsen auszuzahlen sei.
Zusätzlich verpflichtete sich die beteiligte Bausparkasse zur Zahlung eines Betrages i. H. v. 6.350 €. Von diesem Betrag behielt die Bausparkasse keine Kapitalertragsteuer ein.
Zur steuerlichen Behandlung der Entschädigungszahlung führt die Finanzverwaltung Folgendes aus:[1]
Bei dem o. g. Betrag handelt es sich um eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt vor, wenn die einen Erfüllungsanspruch begründende Rechtsgrundlage weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage beruht. Sie muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, den hierdurch eingetretenen Schaden auszugleichen.[2]
Bei dem o. g. Betrag handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung hingegen um einen Ersatzanspruch, der vollumfänglich die den Steuerpflichtigen aufgrund der Beendigung des Bausparvertrags entgehenden Zinsen erfasst. Die Bausparkasse war demnach verpflichtet[3], auch von dem Betrag i. H. v. 6.350 € Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Der Betrag war kapitalertragsteuerpflichtig.[4]
Wurde die Entschädigungszahlung ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben die Bausparkassen den Steuerabzug zu korrigieren.
Praxishinweis
Oftmals begehren Mandanten die Erstattung der auf die Entschädigungszahlung einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dem folgt die Finanzverwaltung nicht. Ob die steuerpflichtige Entschädigungszahlung nach der sog. Fünftelungsregelung zu versteuern ist (zumindest bei Anwendung der Günstigerprüfung), wurde von der Finanzverwaltung bislang nicht näher erörtert.
[1] FM Schleswig-Holstein v. 17.11.2017 – VI 3012-S 2252-379, BeckVerw 348897
[2] BFH-Urteil v. 12.07.2016 – IX R 33/15, BStBl II 2017, 158
[3] § 44 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 2 EStG
[4] § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Stand: 22.01.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]