[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Entscheidung des FG Hessen

Das Hessische FG hat mit Entscheidung vom 1. Februar 2017[1] die beantragte Steuerermäßigung – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – zugelassen.  Gegen diese Entscheidung wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.[2]

Entscheidung des BFH

Auch der BFH hat mit Beschluss vom 25. September 2017[3] die beantragte Steuerermäßigung bei Aufwendungen für das Ausführen eines Hundes im o. g. Sachverhalt akzeptiert. Bedeutsam ist hierbei die Begründung, die auch für weitere Sachverhalte bedeutsam ist. Diskussionsmittelpunkt bei Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung ist oftmals, ob eine Leistung „in“ einem Haushalt erbracht wird. Aber wie weit geht der Haushalt?

Der Begriff „in“ einem Haushalt wird nicht nur räumlich, sondern räumlich-funktional ausgelegt.[4]

Praxishinweis

Die frühere Rechtsprechung verstand das Tatbestandsmerkmal „in“ einem Haushalt nur im Sinne einer räumlichen Abgrenzung. Dies ist überholt. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts[5]  auch von der Finanzverwaltung — unabhängig von den Eigentumsverhältnissen — nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, begünstigt sein.

Es muss sich dabei um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.[6] Wo nach diesen Maßstäben im jeweiligen Einzelfall die Grenze des Haushalts zu ziehen ist, ist nur im jeweiligen Einzelfall zu beantworten.

 

Der BFH hat auch entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung darstelle. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.[7]

 

Beispiel

Die Mandanten A und B (verheiratet) haben im Veranlagungsjahr 2017 ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung“ in ihrer Wohnung mehrfach betreuen lassen. Hierfür stellte die „Tier- und Wohnungsbetreuung“ insg. 302,90 EUR in Rechnung. Die Mandanten A und B beglichen die Rechnung per Überweisung.

Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG kommt in Frage.

Höhe:              20 % v. 302,90 EUR =                                    60,58 EUR

 

Demgegenüber sollten nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung die Kosten für das Ausführen eines Hundes vom Abzug ausgeschlossen sein.[8] Dem hat der BFH in dem aktuell zu entscheidenden Sachverhalt widersprochen.

Das Ausführen eines im Haushalt des Klägers lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn

  • der Hund zum Ausführen im Haushalt des Klägers abgeholt und
  • nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird.

Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Kläger selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt.

Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt des Klägers aufgenommenen Hundes räumlich „in“ dem Haushalt erbracht wird. Die Vor-Ort-Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes, zu der auch das Ausführen des Hundes gehört, weist einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt auf.[9]

 

Praxishinweis

Das FG Münster hatte über die Aufwendungen für einen Hunde-Betreuungsservice zu entscheiden, der den Hund vom Haushalt abholte und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder ablieferte. Eine Betreuung in der Wohnung oder auf dem Grundstück fand nicht statt. In dem Urteilsfall wurde die Steuerermäßigung versagt.[10] Der BFH hat angedeutet, dass dieses Urteil wegen der räumlich-funktionalen Abgrenzung „überholt“ sei.

Sofern es aber zu einer längerfristigen außerhäuslichen Betreuung eines Haustiers kommt (z. B. über den ganzen Tag bzw. während der Urlaubszeit), soll aber eine Steuerermäßigung ausscheiden.

Bedeutsam dürften die Urteilsgründe auch für die Aufwendungen zugunsten eines Hausnotrufdienstes sein. Der BFH hat mit Urt. v. 3. September 2015[11] entschieden, dass für Aufwendungen für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in Anspruch genommen werden kann.

Diese Entscheidung wendet die Finanzverwaltung bislang nur auf Kosten des Notrufsystems im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ an, nicht aber auf Kosten für Notrufsysteme außerhalb des „Betreuten Wohnens“ (z.B. DAK-Notrufsystem).

Vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Entscheidung zum Gassi-Service dürfte vieles dafür sprechen, dass auch die Kosten für das Notrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“ eine Steuerermäßigung auslösen können. Die räumlich-funktionelle Auslegung dürfte dies gebieten.

 

[1] Hessisches FG, Urteil v. 01.02.2017 – 12 K 902/16, EFG 2017, 1446

[2] Az. des BFH: VI B 25/17

[3] VI B 25/17

[4] BFH-Urteil v. 03.09.2015 – VI R 18/14, BStBl II 2016, 272

[5] i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG

[6] BFH-Urteil v. 20.03.2014 – VI R 55/12, BStBl II 2014, 880

[7] BFH-Urteil v. 03.09.2015 – VI R 13/15, BStBl II 2016, 47

[8] S.a. FG Münster, Urt. v. 25.5.2012 – 14 K 2289/11 E, EFG 2012, 1674; so auch OFD NRW, Kurzinformation ESt-Nr. 23/2016 v. 25.11.2016, DB 2016, 2871 (Tierbetreuungs- oder Tierpflegekosten)

[9] siehe auch BMF-Schreiben v. 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 – Anlage 1 „Tierbetreuungs- oder -pflegekosten

[10] FG Münster, Urt. v. 25.5.2012 – 14 K 2289/11 E, EFG 2012, 1674

[11] BFH-Urt. v. 3.9.2015 – VI R 18/14, BStBl II 2016, 272

 

 

Stand: 20.12.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]