[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Keine Beitragskürzung bei pauschalen Bonuszahlungen?

Zahlt eine Krankenkasse Beiträge zurück, ist der Sonderausgabenabzug für die laufenden Versicherungsbeiträge entsprechend zu kürzen. Auch Bonuszahlungen von Krankenversicherungen werden wie Beitragsrückerstattungen behandelt. Sie mindern im Jahr der Auszahlung die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Krankenversicherungsbeiträge.

Die Finanzverwaltung hatte zunächst sämtliche Bonuszahlungen der Krankenkassen als eine solche Beitragsrückerstattungen angesehen. Dem trat der BFH entgegen. Nach dessen Auffassungen mindern Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse den Sonderausgabenabzug aus den Basiskrankenversicherungsaufwendungen dann nicht, wenn durch die Bonuszahlungen Leistungen nach § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten ersetzt werden.[1]

Die Finanzverwaltung folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.[2] Allerdings soll nur dann eine für den Sonderausgabenabzug unerhebliche Beitragsrückerstattung vorliegen, wenn nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden (Kostenerstattungsfälle).

Nicht hiervon umfasst sollen dagegen Programme sein, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen[3], selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind. Solche Erstattungen bzw. pauschale Bonuszahlungen – wie z. B. die TK-Dividende – sind von der positiven höchstrichterlichen Entscheidung nicht betroffen.

Diese Rechtsauslegung der Finanzverwaltung ist gegenwärtig strittig: Beim Sächsischen FG ist derzeit unter dem Az. 6 K 619/17 ein Klageverfahren anhängig, in welchem über die steuerliche Berücksichtigung „pauschaler“ Bonuszahlungen zu entscheiden ist. Auch vor dem FG Münster ist ein vergleichbares Verfahren anhängig. Die Kläger fordern, dass auch solche Bonuszahlungen sonderausgabenneutral behandelt werden.

 

Praxishinweis

Bislang kürzt das Finanzamt die Sonderausgaben um solche Bonuszahlungen. Im Hinblick auf die anhängigen Musterverfahren ist anzuraten, Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen.[4] Eine Zwangsruhe scheidet aus, weil bislang kein Verfahren vor dem BFH rechtsanhängig ist. Die Bundesländer scheinen bislang unterschiedlich über das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu entscheiden. Es bleibt aber zu hoffen, dass sämtliche Finanzämter im Sinne der Zweckmäßigkeit eine Verfahrensruhe zulassen.

 

[1] BFH-Urteil v. 01.06.2016 – X R 17/15, BStBl II 2016, 989

[2] BMF-Schreiben v. 6.12.2016, BStBl I 2016, 1426

[3] z. B. Bonuszahlungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter oder für ein Sportabzeichen aufgrund eines Stempels im Bonusheft anstatt der Vorlage einer Rechnung (Geldprämien für gesundheitliches Engagement)

[4] § 363 Abs. 2 Satz 1 AO

 

 

Stand: 18.12.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]