[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Im Fokus: Die Lohnsteuerbescheinigung 2018 und Großbuchstabe „M“

Durch die zum 1. Januar 2014 eingetretene Reisekostenreform sind gerade auch bei der steuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen erhebliche Rechtsänderungen eingetreten. Wird einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.[1] Dies gilt nur dann nicht, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 € übersteigt.

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