[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Die Anzahl der im Alter studierenden Personen hat zugenommen. Nunmehr hat sich das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil v. 16. Mai 2017[1] mit der Absetzung von WK bzw. BA auseinandergesetzt.

Danach gilt Folgendes:

1.

Aufwendungen für ein Studium im altersbedingten Ruhestand stellen nur dann vorweggenommene WK oder BA dar, wenn der Steuerpflichtige nachvollziehbar und substantiiert darlegt, dass er im Anschluss eine nachhaltige Erwerbsquelle hieraus schafft. Im Zuge einer Gesamtwürdigung sind auch das Alter des Steuerpflichtigen nach Beendigung des Studiums sowie die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Schaffung einer (neuen) Erwerbsquelle einzubeziehen.

Auch der SA-Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert das Streben des Steuerpflichtigen nach einer nachhaltigen berufsmäßigen Anwendung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften.

Im Urteilsfall war der Kläger ein leidenschaftlicher Theaterbesucher und –kenner. Nach Abschluss seiner nichtselbständigen Berufslaufbahn „startete“ er im Alter von 63 Jahren ein zweites Mal durch und nahm einen Studiengang der Theaterwissenschaft auf. Entsprechend der Auffassung des Finanzamts lehnte auch das Schleswig-Holsteinische FG den Kostenabzug sowohl als WK, BA wie auch Sonderausgaben ab. Das Gericht war nicht davon überzeugt, dass der insoweit feststellungsbelastete Kläger beabsichtigt, nach Beendigung des Studiums einer nachhaltig ausgeprägten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH mit dieser Rechtsfrage, die vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung der Gesellschaft bedeutsamer wird, zu befassen hat.

Neue Entwicklungen bei Anwendung von § 35a EStG

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt voraus, dass die haushaltsnahe Beschäftigung, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem im Inland oder in einem anderen in der EU oder EWG liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht wird.[2]

Nach Auffassung der FinVerw wird der „Haushalt“ regelmäßig durch die Grundstücksgrenze abgesteckt.[3] Nur ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, begünstigt sein.

Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen.[4]

Praxishinweis

Ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ soll nach der Auffassung der FinVerw nur dann vorliegen, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder diese durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird. Ob diese einschränkende Auslegung die Zustimmung der Rechtsprechung erfahren wird, bleibt abzuwarten.

[1]              Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. v. 16.5.2017 – 4 K 41/16, EFG 2017, 1422 – vorläufig nicht rechtskräftig

[2]              § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG

[3]              BMF-Schr. v. 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 2

[4]              OFD NRW, Kurzinformation ESt Nr. 23/2016 v. 25.11.2016, DB 2016, 2871

 

Stand: 28.9.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]