[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Betreuungsgeld beim Unterhalt im Fokus. Bei Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen[1] sind auch die Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu berücksichtigen.[2]

Das FG Münster hat mit aktuellem Urteil v. 11. Juli 2017[3] Folgendes entschieden:

a)

Das an die Kindesmutter gezahlte Kindergeld gehört nicht zu deren Bezügen i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG. Zwar existiert hierfür keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Sinn und Zweck hält es das FG Münster aber für geboten, nur solche Einnahmen zu den Bezügen zu rechnen, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt und geeignet sind. Hiervon ist in Bezug auf das ausgezahlte Kindergeld nicht auszugehen.

 

b)

Dagegen rechnet das an die unterhaltene Person ausgezahlte Betreuungsgeld beim Unterhalt zu den anzurechnenden Bezügen. Es wird nicht für einen zweckgebundenen Sonderbedarf gezahlt.

Praxishinweis

Es bleibt abzuwarten, ob gegen diese Entscheidung Revision eingelegt wird.

[1] siehe § 33a Abs. 1 EStG

[2] siehe § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG

[3] FG Münster, Urteil v. 11.07.2017 – 14 K 2825/16 E, juris

 

Stand: 24.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“est_seminar_blog_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]